Forster Erika · Ständerat · 1999-12-22
Forster Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-22
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vor der Schlussabstimmung noch einige wesentliche Textänderungen erläutern, die durch die Redaktionskommission vorgenommen wurden.
Zum einen ist festzuhalten, dass im ganzen Gesetzestext aus redaktionellen Überlegungen die Formulierung "die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen" durch "die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren" ersetzt wurde.
Zum anderen geht es um Folgendes: Gemäss Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes wirken die Kantone "an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren". Nach Artikel 1 Absatz 2 werden wesentliche Interessen der Kantone namentlich dann berührt, "wenn die Aussenpolitik des Bundes wichtige Vollzugsaufgaben der Kantone berührt". Dies ist die redaktionell bereinigte Fassung des Nationalrates vom 20. September 1999, welche sich in der Folge durchgesetzt hat. Bei der Definition der "wesentlichen Interessen" figurieren somit nur noch "wichtige Vollzugsaufgaben der Kantone". Die im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen "verfassungsmässigen Kompetenzen", vom Ständerat in der Folge zu "Zuständigkeiten" abgeändert, sind in Absatz 2 nicht mehr aufgeführt. Die Direktion für Völkerrecht hat die Redaktionskommission darauf aufmerksam gemacht, dass der Nationalrat bei der Beratung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 vermutlich übersehen hat, dass die dort aufgeführten "wesentlichen Interessen" nach der vom Nationalrat neu beschlossenen Fassung von Artikel 1 Absatz 2 die "Zuständigkeiten" nicht mehr einschliessen.
Dies war nicht gewollt. Die Redaktionskommission schlägt deshalb folgende Ergänzung des Textes von Artikel 3 Absatz 2 vor: "Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über aussenpolitische Vorhaben," - nun kommt der Einschub, der vergessen worden ist - "die Zuständigkeiten der Kantone betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren."
In Artikel 4 Absatz 1, bei der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide, beantragen wir wiederum den Einschub "die Zuständigkeiten der Kantone betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, hört der Bund die Kantone an, soweit sie dies verlangen".