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Janiak Claude · Nationalrat · 2001-10-02

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-10-02

Wortprotokoll

Namens und im Auftrag der SP-Fraktion ersuche ich Sie, den Antrag des Bundesrates und der Minderheit Weyeneth abzulehnen und der neuen und deutlich liberaleren Fassung der Kommission den Vorzug zu geben.

Bei der Unvereinbarkeit geht es zum einen um die personelle Gewaltenteilung und zum anderen darum, Interessenkonflikte zwischen der freien Ausübung des Mandates und der Loyalität zum Arbeitgeber Bund zu vermeiden.

Der Entwurf der Kommission basiert auf folgenden drei Stützen:

1. Gleichbehandlung von National- und Ständerat.

2. Die Unvereinbarkeitsregelungen für Bedienstete des Bundes sollen differenziert gehalten werden, unabhängig davon, in welchem Bereich der Bundesverwaltung sie arbeiten. Von einem Parlamentsmandat soll nur ausgeschlossen sein, wer in erheblichem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Bundesversammlung beteiligt ist. Die wichtigsten betroffenen Funktionen werden im Gesetz in einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgelistet.

3. Es sollen Personen von einem Parlamentsmandat ausgeschlossen sein, die zwar nicht in der Bundesverwaltung arbeiten, aber den Bund in Organisationen vertreten, in denen er eine beherrschende Stellung einnimmt.

Strittig ist der zweite Punkt. Bundesrat und Minderheit nehmen bezüglich der zentralen und dezentralen Verwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte eine restriktive Haltung ein. Dies steht dem Grundanliegen der Kommission und vor allem der verfassungsmässigen Regelung des passiven Wahlrechtes, Artikel 36 der Bundesverfassung, entgegen. Bundesrat und Minderheit wollen es unverhältnismässig einschränken und verletzen damit nach Auffassung der Kommission und unserer Fraktion Absatz 3 dieser Bestimmung.

Ich frage Sie: Ist es gerechtfertigt, eine Angestellte der Sportschule Magglingen als nicht wählbar zu erklären, während ein Kondukteur der SBB im Rat Einsitz nehmen kann? Das kann doch nicht sein. Viel wichtiger, als übermässig Unvereinbarkeiten zu statuieren und das passive Wahlrecht einzuschränken, ist Transparenz.

Wählerinnen und Wähler wollen wissen, wer wo Verbindungen und Abhängigkeiten hat. Wenn sie das wissen, müssen sie frei sein zu entscheiden, wen sie in Kenntnis der Bindungen ins Parlament wählen wollen.

Das steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu einem verwandten Thema, der Frage der Ausstandspflicht. In jüngeren Entscheiden hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass restriktive Regelungen das passive Wahlrecht verletzen können. Angesichts der expliziten Regelung in Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung kann es bei der Frage der Unvereinbarkeiten nicht anders sein.

Im Ergebnis muss diese liberale Ausgestaltung des passiven Wahlrechtes dazu führen, dass die Unvereinbarkeit nur für solche Personen gilt, die tatsächlich in Loyalitätskonflikte mit dem Bundesrat geraten können. Das hängt weniger davon ab, wo eine Person arbeitet, als vielmehr davon, welche Funktion sie dort ausübt. Im Übrigen kann der Bundesrat bei einer Anstellung ja immer noch Auflagen bezüglich Nebenbeschäftigungen machen und auf diesem Weg eine parlamentarische Tätigkeit ausschliessen.

Was schliesslich die redaktionellen Vorschläge des Bundesrates betrifft, schliesse ich mich den Äusserungen von Herrn Antille an: Der Zweitrat kann diese überprüfen und allenfalls übernehmen.

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