Huber Annemarie · 2001-10-02
Huber Annemarie · Bern · 2001-10-02
Wortprotokoll
Der Bundesrat begrüsst die gesetzliche Regelung der Informationsrechte der Ratsmitglieder und der parlamentarischen Kommissionen in den Artikeln 8, 149, 152, 153 und 165. Die vorgeschlagene Kaskade der Einsichtsrechte ist verfassungsmässig normiert und entspricht der Haltung des Bundesrates während der Verfassungsreformdiskussion.
Ein gut informiertes Parlament ist auch für den Bundesrat eine Voraussetzung dafür, dass das Parlament seine Öffentlichkeitsfunktion optimal wahrnehmen kann. Die Herausforderung wird allerdings darin bestehen, dass diese Informationen auch gut aufbereitet sind. Der Bundesrat möchte dazu Hand bieten.
Im Hinblick auf die praktische Anwendung der Informationsrechte ist es für den Bundesrat aber wichtig, dass klare Regeln geschaffen werden. Dies betrifft vor allem den Fall der Uneinigkeit zwischen dem Bundesrat und dem Parlament in Bezug auf die Herausgabe von Akten. Gemäss Kommissionsentwurf soll bei Uneinigkeit zwischen einem Ratsmitglied bzw. einer parlamentarischen Kommission und dem Bundesrat über den Umfang der Informationsrechte letztlich das Ratspräsidium entscheiden. Nur noch bezüglich der Frage, wem dieses Letztentscheidungsrecht zusteht, besteht eine Differenz zwischen Ihrer Kommission und dem Bundesrat. Der Bundesrat ist dankbar, dass die Kommission seinem Antrag, ein gesetzliches Vermittlungsverfahren zu verankern, zugestimmt hat.
Was den Letztentscheid betrifft, ist der Bundesrat der Ansicht, dass dieser bei ihm bleiben soll. Seine Gründe sind vor allem verfassungsrechtlicher Natur. Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung und hat dafür die Verantwortung zu übernehmen.
Schliesslich ist der Bundesrat der Meinung, dass sich die bisherige Regelung bewährt hat. Weiter gehende Einsichtsrechte, denen sich der Bundesrat nicht verschliessen kann, sollen nur den Aufsichtskommissionen bzw. -delegationen und der PUK zustehen. In dieser Hinsicht werde ich noch eine inhaltliche Bemerkung zu den Artikeln 152 und 153 machen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen Zustimmung zur gesetzlichen Verankerung des Vermittlungsverfahrens gemäss Artikel 8 Absatz 3. Wir beantragen aber wie Herr Maitre, dem Bundesrat den definitiven Entscheid über die Herausgabe der Akten zu belassen.