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Weibel Thomas · Nationalrat · 2013-12-04

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-12-04

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung ist primär auf die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung ausgerichtet. Bei der Erarbeitung dieses Gesetzes war die Aufsicht über die Krankenversicherung noch wenig bedeutend. Aus Sicht von Bundesrat und Ständerat schliesst der vorliegende Entwurf für ein Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine Lücke und enthält Verbesserungen, unter anderem im Bereich der finanziellen Sicherheit und der Unternehmensführung von Krankenkassen, der Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde sowie der Strafbestimmungen. Damit soll die Aufsicht zum Schutz der sozialen Krankenversicherung und der Versicherten gestärkt und den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Zudem wird die Transparenz bei den Krankenkassen erhöht.

In der Kommission war unbestritten, dass es eine stärkere und mit Sanktionsbefugnissen ausgestattete Aufsicht über die Krankenversicherer sowie mehr Transparenz braucht. Die Kommissionsmehrheit ist jedoch der Meinung, dass die Regelung der Aufsicht innerhalb des bestehenden Krankenversicherungsgesetzes zu verbessern ist. Denn da bestehen bereits etliche Aufsichtsartikel. Ein eigenes Aufsichtsgesetz mit über 60 Artikeln wird als gesetzgeberisch unverhältnismässig eingestuft.

Dieses Aufsichtsgesetz wurde vom Ständerat zusätzlich noch mit der Vorlage 12.026 zur Korrektur der seit 1996 zu viel bezahlten Krankenkassenprämien verknüpft. Der Ausgleich der zu viel bezahlten Krankenkassenprämien wird von der Bevölkerung in den Geberkantonen vehement gefordert. Dies wurde auch in der Kommission angesprochen. Die SGK-NR hat die Beratungen zum Geschäft 12.026 aufgenommen, wobei verschiedene Anträge zur Entflechtung der beiden Vorlagen, zur Vergangenheitsbewältigung und zur zukünftigen Lösung für die Reserven gestellt worden sind. Bei der Weiterberatung wird der heutige Entscheid bezüglich der Rückweisung des Aufsichtsgesetzes einbezogen werden können.

Kritisiert wurde in der Kommission, dass der Bundesrat mit der Vorlage zum Aufsichtsgesetz über das Ziel hinausschiesse. Wie so oft stelle sich auch hier die Frage, ob es sich um Probleme der Umsetzung von geltendem Recht handle bzw. wo tatsächlich Regulierungsbedarf bestehe.

Mit der Rückweisung werden folgende Ziele angestrebt: Zum Ersten will man unnötige Bürokratie und zusätzliche Abgrenzungsprobleme vermeiden. Mit einer Optimierung der Bestimmungen zur Aufsicht innerhalb des Krankenversicherungsgesetzes kann zahlreichen Abgrenzungsproblemen und potenziellen Widersprüchen zweier Gesetze begegnet werden. Dies dient der Übersichtlichkeit und Klarheit sowie nicht zuletzt der Rechtssicherheit. Das Aufteilen der Aufsichtsmassnahmen auf zwei Gesetze dient nicht der Transparenz, sondern führt zu Interpretationsschwierigkeiten bezüglich der gesetzlichen Aufsichtsbestimmungen. Das müssen wir vermeiden. Die Aufsicht soll gebündelt umgesetzt und damit auch gebündelt geregelt werden.

Zum Zweiten will man keine Überreglementierung. Der Entwurf zum Aufsichtsgesetz engt den bereits ausserordentlich stark regulierten Wettbewerb in der Krankenversicherung weiter ein. Das Krankenversicherungsgesetz kennt bereits Vorschriften zum Verwendungszweck der finanziellen Mittel, zu den Reserven, zur Prämiengestaltung, zur Rabattierung oder zum Leistungsbereich. Die Aufzählung liesse sich noch fortsetzen. Aus diesem Grund tendiert man mit einem separaten Aufsichtsgesetz zu einer Überreglementierung, die unter Berücksichtigung aller bereits bestehenden Vorschriften nicht notwendig und nicht zielführend ist.

Auch die Mehrheit will mit der Rückweisung angemessene Interventionsmöglichkeiten schaffen. Die Interventionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde und die Rekursmöglichkeiten müssen klar, sinnvoll, praktikabel und verhältnismässig sein. Dadurch schaffen wir Akzeptanz bei den betroffenen Akteuren und entziehen möglichem Misstrauen den Nährboden. Die Sanktionsmassnahmen sollen dem jeweiligen Schweregrad eines Falls entsprechen. Last, but not least: Man will Klarheit schaffen. Die von den Kantonen geführte Diskussion um zu grosse kantonale Reserven der Krankenkassen zeigt beispielsweise, dass die heutige Regelung der Finanzierung und ihre Kantonalisierung nicht klar und verständlich ist und dass keine Rechtssicherheit besteht. Auch dies kann aber innerhalb des KVG gelöst werden.

Die Mehrheit sieht also den Handlungsbedarf als gegeben an; sie will ihn aber im Bereich der Krankenversicherung innerhalb des KVG angehen und so auch für eine bessere und transparentere Aufsicht sorgen. Sie kämpft jedoch gegen eine Überreglementierung, welche lediglich überflüssige Verwaltungskosten verursacht, ohne dem Versicherten zusätzlichen Nutzen zu bringen.

Wo sieht die Mehrheit der Kommission denn den konkreten Handlungsbedarf? Welche Punkte müssen bei einer Teilrevision des KVG beachtet und einbezogen werden? Genannt wurden beispielsweise eine klare, saubere Gesetzesgrundlage zur Berechnung der erforderlichen Reserven in Abhängigkeit von den Risiken; eine klare Definition der Kriterien, die zur Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Prämien seitens des Bundesamtes für Gesundheit führen; präzise Anforderungen im Bereich Corporate Governance; bessere Transparenz bzw. bessere Verständlichkeit der offengelegten Zahlen und Fakten.

Die Kommission hat auch die Thematik angesprochen, dass die Vorlage im Kontext der Abstimmung über die Einheitskasse gesehen wird - dies im doppelten Sinne: Einerseits fällt die parlamentarische Beratung zeitlich mit dem Abstimmungskampf zur Einheitskasse zusammen. Die Rückweisung könnte diesbezüglich als eine Weigerung, bessere Aufsichtsbestimmungen zu schaffen, angeprangert werden. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Andererseits bedeutet die im Aufsichtsgesetz enthaltene Überregulierung faktisch einen Schritt in Richtung Einheitskasse.

Unter Abwägung aller Argumente beantragt Ihnen die SGK mit 17 zu 7 Stimmen, auf den Gesetzentwurf einzutreten, und mit 15 zu 9 Stimmen, den Entwurf an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die für die Verbesserung der Aufsicht notwendigen ergänzenden Artikel ins Krankenversicherungsgesetz zu integrieren.