Janiak Claude · Nationalrat · 2001-10-03
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-10-03
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen namens der SP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Es geht hier um den neu geschaffenen Artikel 170 der Bundesverfassung; es geht also um die Umsetzung der verfassungsmässig vorgesehenen Wirksamkeitsüberprüfung. Die Verfassungsnorm ist eindeutig und bedarf an sich keiner Präzisierung mehr. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte von Artikel 170 weist die Kompetenz der Bundesversammlung zu und zeigt zudem klar, dass sich die Wirksamkeitsüberprüfung von der Oberaufsicht abgrenzt. Diese Abgrenzung scheint, wenn ich jetzt diesen Voten zugehört habe, einigen doch einige Probleme zu schaffen. Gegenstand der Oberaufsicht sind Regierung und Verwaltung, die Justiz und andere Träger des Bundes. Die Wirksamkeitsüberprüfung demgegenüber bezieht auch den Gesetzgeber mit ein - wir beziehen uns selber und unsere Arbeit also mit ein -, sie steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Gesetzgebungsauftrag des Parlamentes.
Alle Legislativkommissionen haben doch ein Interesse daran zu prüfen, ob und wie sich ihre Arbeit auswirkt, ob sie Folgen zeitigt, die man nicht erwartet hat, ob sie ungute Folgen zeitigt. Konsequenterweise wird diese Aufgabe im Entwurf und nach Auffassung der Mehrheit der Kommission denn auch den Legislativkommissionen übertragen - denen unbestrittenermassen, das wissen Sie alle selber, wenn Sie in solchen Kommissionen sind, bei der Gesetzgebung eine zentrale Aufgabe zukommt. Mit dieser Konsequenz ist auch die Geschäftsprüfungskommission einverstanden. Insbesondere die Mitglieder dieser Kommission möchte ich daran erinnern, dass wir uns darüber unterhalten haben. Wir haben eine entsprechende Stellungnahme an die Staatspolitische Kommission verfasst und dort einfach darauf hingewiesen, dass es der Koordination bedarf - dieses Anliegen ist in Artikel 54 des Entwurfes ja auch aufgenommen worden. Mit dieser Konsequenz ist die Kommission, wie gesagt, einverstanden. Sie besteht nicht auf einer Oberhoheit über die Legislativkommissionen, denn dies würde ja den Intentionen der Verfassung widersprechen.
Die Minderheit Weyeneth ist hier leider nicht konsequent. Ihre Befürchtung, hier komme es unweigerlich zu Doppelspurigkeiten, ist unbegründet - es ist ja unbestritten, dass es solche Doppelspurigkeiten zu vermeiden gilt -; zu diesem Zweck haben wir auch Artikel 54 Absatz 4 in Hinsicht darauf formuliert und sichergestellt, dass die Koordination erfolgt und eben sichergestellt ist. Auch dem Anliegen, dass die Kräfte konzentriert werden sollen, ist damit ausreichend Rechnung getragen.
Ich bitte Sie, in diesen beiden Bestimmungen der Kommissionsmehrheit zu folgen.