Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2013-12-04
Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-12-04
Wortprotokoll
Diese beiden Minderheitsanträge gehören auch zusammen. Es ist ein Konzept, wobei wir uns bei Artikel 17 als Minderheit grundsätzlich der Kommissionsmehrheit anschliessen, aber hier die Meinung vertreten, dass die Bundesratskompetenz zur Festlegung der Indikatoren betreffend die Morbidität nicht zum Grundsatz gehört, sondern zur Durchführung des Ausgleichs. Dieser Unterschied ist allerdings nicht entscheidend. Diese Kompetenz wird an sich von uns nicht bestritten und wird von uns dann in Artikel 17b wieder aufgenommen.
Die Mehrheit und der Bundesrat schlagen in Artikel 17b Absatz 2 vor, den Anreiz zur Kosteneinsparung zu beachten. Dagegen ist ja an sich nichts einzuwenden. Diese Formulierung muss aber doch eher als schwammig bezeichnet werden, weil ja auch mit der Vorlage selbst eher das Gegenteil bewirkt wird. Schon bisher ist der Risikoausgleich unter den Krankenversicherern ein wachsender Kostenausgleich. Und aufgrund der neuen Elemente muss man davon ausgehen, dass dieser Kostenausgleich eher weiter anwächst. Darum beantragen wir, den Bundesrat bei der Durchführung auch mit dem Auftrag zu versehen, den wachsenden Kostenausgleich zu verhindern. Vor allem aber sollen dann auch die neuen Indikatoren zur Morbidität einer Wirkungsanalyse unterzogen werden.
Ich habe bereits beim Eintreten darauf hingewiesen, dass eine Wirkung des Risikoausgleichs nicht nachgewiesen ist, auch wenn der Herr Bundesrat vorhin in seinen Ausführungen gesagt hat, dass eine Risikoselektion stattfinde. Für mich ist nach wie vor nicht schwarz auf weiss bewiesen, in wie vielen Fällen das geschieht. Ist es in einzelnen Fällen, ist es in vielen Fällen? Man weiss es schlicht nicht. Man bewegt sich hier im Dunst der Vermutung. Aber man ist in der Mehrheit hier der Meinung, man müsse diesen Risikoausgleich verstärken.
Persönlich bezweifle ich die Bedeutung dieses Ausgleichs in einem Wettbewerb natürlich generell. Ob mit einem Obligatorium versehen oder auch sonst, wird der Anbieter immer versuchen, die Risiken, welche die Kunden für ihn mit sich bringen, möglichst gering zu halten. Dabei ist zu sehen, dass das Wettbewerbsmodell dem Einheitsmodell trotzdem überlegen ist, weil damit ein Qualitätsgewinn und ein Vergleich der Leistungen möglich sind, die in einem Einheitsmodell entfallen. Man sollte sich beim Krankenversicherungsgesetz vor allem darauf konzentrieren, den Missbrauch zu bekämpfen, was den Zugang der Versicherten bei den Kassen betrifft. Man sollte diesen Aspekten nachgehen und nicht einen immer stärker erweiterten Kostenausgleich befürworten, der letztlich zu Einschränkungen des Wettbewerbs im Gesundheitswesen führt und in keiner Art und Weise dazu beiträgt, die Mengenausweitung als das Hauptproblem des Gesundheitswesens zu stoppen, geschweige denn die Mengen zu verringern.
Ich bitte Sie also, hier dem Konzept der Minderheit zuzustimmen. Da haben Sie wenigstens Gewähr, dass dieser Risikoausgleich dann einmal mit einer Nutzenüberprüfung versehen wird, um in einigen Jahren sagen zu können: Es hat tatsächlich etwas gebracht, was die Risikoselektion betrifft. Das wäre sicher vernünftig.