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Kuprecht Alex · Ständerat · 2013-03-18

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-18

Wortprotokoll

Zuerst zur Offenlegung meiner Interessenbindungen: Als Kopräsident des Forums Gesundheit Schweiz vertrete ich die Grundhaltung eines freiheitlichen und liberalen Gesundheitswesens und erachte die in diesem neuen Gesetz vorgesehenen zusätzlichen und neuen Aufsichtsbestimmungen als massiven Eingriff in die Freiheit des Gesundheitssystems unseres Landes. So weit zu meiner Interessenbindung.

Mit Datum vom 15. Februar 2012 hat der Bundesrat dem Parlament ein neues, 62 Artikel umfassendes Gesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung unterbreitet. Dabei wurde im Rahmen der Übersicht festgehalten, dass mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf die Lücke bei der Aufsicht, die bei der Erarbeitung des KVG entstanden war, geschlossen werden könne. Man erhält so den Eindruck, dass die Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung in unserem Land betreiben, bis anhin überhaupt nicht beaufsichtigt gewesen wären. Weiter wird festgehalten, dass mit dieser Lückenschliessung die finanzielle Sicherheit und die Unternehmensführung der Kassen verbessert, die Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde gestärkt und die Strafbestimmungen verbessert würden.

Über den ersten Teil bezüglich der notwendigen Stärkung der Krankenkassen kann man wohl geteilter Meinung sein - dazu gehört auch die Notwendigkeit einer zusätzlichen finanziellen Sicherheit. Was die Befugnisse und Kompetenzen der Aufsichtsbehörde anbetrifft, muss man dieser Einführung in der Botschaft leider zustimmen. Diese auszuweiten war das primäre Ziel und die Absicht seitens der Behörden. Dabei bin ich in Bezug auf den Schutz zur Auffassung gelangt, dass primär die Versicherten geschützt sein müssen und keine weitere Notwendigkeit eines Schutzes der Krankenversicherung an sich gegeben ist. Die Frage sei hier erlaubt, was die Krankenversicherer in der Vergangenheit seit Einführung des KVG gegenüber den Versicherten so schlecht gemacht haben, dass sie derart fundamentale zusätzliche Aufsichtsbestimmungen erhalten sollen. Dass es vereinzelt Unzulänglichkeiten gegeben hat, ist nicht wegzudiskutieren. Aber Unzulänglichkeiten und fehlerhaftes persönliches Verhalten werden auch in Zukunft weder bei privaten Krankenkassen noch bei der Bundesverwaltung oder bei der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen werden können.

Ich halte an dieser Stelle klar fest, dass eine gute und griffige Aufsicht nicht abzulehnen ist. Die dazu notwendigen gesetzlichen Mittel sind meines Erachtens mit Artikel 21 des bestehenden KVG eigentlich vorhanden, aber in der Vergangenheit nicht vollumfänglich angewandt und umgesetzt worden. Um den neuen Anforderungen, die sich in der Zwischenzeit gestellt haben, genügen zu können, wäre eine Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen angebracht gewesen.

Eine völlig neue Gesetzgebung erachte ich grundsätzlich als unnötig. Weder im UVG noch im BVG wurden separate Aufsichtsgesetzgebungen geschaffen. Es ist deshalb auch nicht einsehbar, warum dieser Weg ausgerechnet beim KVG eingeschlagen werden soll. Ich bedaure deshalb ausserordentlich, dass die Kommission für die Beratung diesen Weg gewählt hat und der Alternativlösung von Professor Kieser am Schluss nicht mehr die dringend notwendige Beachtung geschenkt hat. Es ist zu hoffen, dass der Zweitrat sich dieser Variante von Beginn an vertieft annehmen und sie als echte Alternative prüfen wird.

Die nun vorliegende Botschaft greift meines Erachtens in einem nichtakzeptierbaren Masse in die operative Tätigkeit einer Unternehmung ein und lässt dieser praktisch keinen Handlungsspielraum mehr - im Gegenteil: Durch dieses Aufsichtsgesetz werden im Rahmen der Bewilligungsgesuche sämtliche Details einer Organisationsstruktur, von den Vorschriften der Unternehmensführung bis zur Abberufung von [PAGE 202] Verwaltungs- und Stiftungsräten, bis ins Letzte vorgegeben. Diese aufsichtsrechtlichen Vorschriften sind natürlich noch ergänzend zu den Vorschriften über die Rechnungslegung und den gesetzlichen Bestimmungen von Aktien-, Stiftungs- und anderen Rechten des Obligationenrechtes einzuhalten. Das neue Aufsichtsgesetz beinhaltet auch gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die interne Kontrolle, das Risikomanagement und die Berichterstattung, und selbstverständlich nimmt es auch explizit und umfassend Einfluss auf die Tätigkeit der externen Revisionsstellen und deren Aufgaben. Es ist klar, dass sich die entsprechenden Kosten, die zulasten der Versicherten und der Prämien gehen und nicht vom Bund bezahlt werden, weiter erhöhen werden. Gewisse Rückstellungen ausserhalb der Reserven sind ja bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bekanntlich nicht erlaubt.

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass auch bestehende Bestimmungen nur dann zum Tragen kommen, wenn sie im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes wahrgenommen werden. Die besten Gesetze nützen also nichts, wenn sie nicht umgesetzt werden. Dieses Gesetz umfasst für mich jedoch eine Kompetenzausweitung bei der Bundesbehörde, die in diesem Ausmass weder notwendig noch wünschenswert ist. Die Versicherten, um deren Schutz es ja eigentlich geht, werden wohl kaum einen spürbaren Nutzen davon haben. Mit Sicherheit werden aber die damit verbundenen Aufsichtskosten durch sie getragen werden müssen - Vergleiche zu ständigen Regulierungserweiterungen beim BVG mit entsprechenden Kostenfolgen lassen sich durchaus ziehen. Man darf sich dann einmal nicht wundern, wenn die Verwaltungskosten immer mehr steigen. Inhaltlich bedeutet für mich diese Fülle von neuen Aufsichtsregelungen nichts anderes als eine überregulierte Aufsichtsgesetzgebung ohne wirkliche Notwendigkeit. In ihrer Intensität nimmt sie für mich bereits heute die Form einer vorweggenommenen Regulierung für die spätere Einführung einer Einheitskasse an.

Ich halte abschliessend nochmals fest, dass ich eine gute, griffige und konsequent handelnde Aufsicht nicht ablehne, sondern zum Schutz sowohl der Versicherten als auch der OKP-Versicherer begrüsse. Ich lehne jedoch überregulierende Gesetzgebungen mit zu starken Eingriffen in die operative Tätigkeit privatrechtlich organisierter Krankenkassen entschieden ab. Der Trend und die Meinung, dass nur der Staat alles bestens organisieren, verwalten und betreiben kann, entsprechen nicht meinem Verständnis und meiner grundsätzlichen wirtschafts- und staatspolitischen Überzeugung.

Ich bin im Rahmen der Behandlung in der Kommission auf die Vorlage eingetreten, weil damit auch die alternative Variante mit der Integration ins bestehende KVG hätte behandelt und diskutiert werden sollen. Nachdem aber die Kommission im späteren Verlauf der Beratung diese Variante weder konkret behandelt noch Herrn Professor Kieser angehört hat, habe ich die Vorlage entsprechend abgelehnt. In der Überzeugung, dass hier eine klare Überregulierung und ein zu tiefer Eingriff in die unternehmerische Freiheit stattfinden wird, werde ich sie heute konsequenterweise am Schluss ablehnen.