Huber Annemarie · 2001-10-03
Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 27 und 27a hat die Kommission ein wesentliches Anliegen des Bundesrates aufgenommen, indem klar zwischen Oberaufsicht und Überprüfung der Wirksamkeit unterschieden wird. Nach Ansicht des Bundesrates sind dies zwei verschiedene Tätigkeiten, die in verschiedenen Artikeln geregelt werden müssen. Ihre Kommission schlägt die Einfügung eines neuen Artikels 27a vor, wofür ich ihr danke.
Was die Formulierung von Artikel 27a betrifft, der sich wesentlich an Artikel 27 Absatz 2ter gemäss Antrag des Bundesrates anlehnt, wäre ich um eine Präzisierung dankbar. Ihre Kommission sieht in Artikel 27a vor, dass für die Wirksamkeitsüberprüfungen die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung zu sorgen haben. Der Bundesrat ist der Meinung, dass in Anlehnung an die übrigen Artikel in diesem Kapitel dieses Gesetzes nicht bereits von den Organen gesprochen werden sollte, sondern dass die Wirksamkeitsüberprüfung Sache der Bundesversammlung an sich ist. Der Bundesrat beantragt deshalb, den Einleitungssatz von Artikel 27a entsprechend seinem Antrag in Artikel 27 Absatz 2ter zu übernehmen. Das ist eine mehr redaktionelle Frage und eine Anpassung an die übrigen Bestimmungen in diesem Kapitel.
Erlauben Sie mir, dass ich noch auf eine kleine, eher redaktionelle Frage hinweise: Bezüglich der Oberaufsicht spricht Ihre Kommission in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d von Wirksamkeit. In der weiteren Folge der Beratungen sollte geprüft werden, ob dieser Ausdruck der richtige ist, um keine Verwirrung hervorzurufen. Bei den Wirksamkeitsüberprüfungen hat der Bundesrat einen neuen Ausdruck, jenen der Effektivität, vorgeschlagen. Ich beantrage Ihnen daher, dass dies bei den weiteren Behandlungen im Zweitrat noch einmal überprüft wird. Ansonsten kann der Bundesrat der Fassung der Kommission in Artikel 27 so, wie er neu vorliegt, zustimmen.