Casanova Corina · 2014-03-03
Casanova Corina · Graubünden · 2014-03-03
Wortprotokoll
Ich nehme gerne Bezug auf diesen Artikel 3a. Warum hat der Bundesrat das vorgeschlagen? Warum soll ausnahmsweise - es geht ja nur um eine Ausnahme - darauf verzichtet werden, eine Vernehmlassung durchzuführen?
Einerseits geht es bei Buchstabe a um völkerrechtliche Verträge, die keinen Aufschub dulden. Andererseits verweise ich hier auf Artikel 165 der Bundesverfassung betreffend dringliche Bundesgesetze. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es besser wäre, wenn die entsprechende Zeit für die parlamentarische Debatte verwendet würde. Bei Buchstabe d geht es darum, dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wird, wenn keine neuen Erkenntnisse vorliegen und ein völkerrechtlicher Vertrag mit anderen völkerrechtlichen Verträgen identisch ist, die bereits abgeschlossen und akzeptiert worden sind. Der Bundesrat würde in der Botschaft ausweisen, warum er auf eine Vernehmlassung verzichtet. Ein Beispiel dafür, dass es manchmal sehr knapp werden kann: In den Abkommen zu Schengen ist vereinbart worden, dass die Schweiz innerhalb von zwei Jahren entscheiden müsse. Wie Sie wissen, ist das eine sehr knappe Frist für das Verfahren von der Vernehmlassung bis zur Schlussabstimmung des Parlamentes. Wenn dann noch eine Referendumsabstimmung dazukommt, sind zwei Jahre sehr sportlich. Bei Buchstabe d geht es beispielsweise um Rechtshilfeabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen sich gegenüber entsprechenden früheren Abkommen nichts mehr geändert hat.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.