Lexipedia

preparatory:AB 150900

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-04-16

Wortprotokoll

Der Vorentwurf enthielt, wie richtig festgestellt wurde, keine solche Regelung. Erst nachdem die Gewerkschaften in der Vernehmlassung den vorgeschlagenen Artikel 333b scharf kritisiert hatten, wurde die Sozialplanpflicht in die Vorlage aufgenommen. Richtig ist auch, dass die Regeln über die Sozialplanpflicht nichts mit dem Sanierungsrecht zu tun haben, da sie ja gemäss Artikel 335h in solchen Fällen gerade nicht zur Anwendung kommen. Trotzdem braucht es die Ergänzungen von Artikel 335 OR als Balance zu Artikel 333b; es braucht diesen Interessenausgleich.

Immer wieder wird gesagt, es brauche diese Pflicht nicht, da Gesamtarbeitsverträge ohnehin häufig die Sozialplanpflicht kennen würden. Für diese Fälle ist die gesetzliche Pflicht auch nicht gedacht, sondern vielmehr für jene, bei denen keine Pflicht besteht, für jene Unternehmer, die keine Verträge mit Sozialplänen abschliessen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären. Der Fall Merck Serono hat überdeutlich gezeigt - ich verweise auf die Ausführungen von Frau Bundesrätin Sommaruga -, dass es Unternehmen gibt, die sich nicht scheuen, massive Kündigungen, Hunderte von Kündigungen auszusprechen, keine Sozialpläne zu machen und gleichzeitig grosse Gewinne auszuweisen, mit ebenfalls markanter Erhöhung der Dividendenzahlungen. Erst nachträglich, nach massivem politischen Druck bei Merck Serono, hat diese Unternehmung entsprechende Sozialpläne ausgearbeitet.

Ich frage Sie, ob das anständiges Unternehmertum ist. Solches - und davon bin ich überzeugt - wird auch in einer breiten Öffentlichkeit nicht mehr akzeptiert; das zeigen die massiven Proteste in Genf. Für solche Unternehmen braucht es diese Pflicht. Anständige Unternehmungen haben hingegen nichts zu befürchten. Diese schliessen mit den Sozialpartnern ohnehin Sozialpläne ab.

Noch einmal, es wurde gesagt: Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem Artikel 335h Absatz 2, der besagt, dass der Sozialplan den Fortbestand des Betriebes nicht gefährden darf. Nüchtern betrachtet handelt es sich somit bei der sogenannten Sozialplanpflicht um eine Verhandlungspflicht mit anschliessender Schiedsgerichtspflicht, wenn man sich nicht einigen kann. Materiell ist damit überhaupt nichts festgelegt.

Ich habe es heute Morgen bereits gesagt: Mit der Zustimmung zur Sozialplanpflicht weichen wir von unserem liberalen Arbeitsrecht nicht ab. Wir entwickeln dieses nur weiter, indem wir in Artikel 333b flexibilisieren und andererseits in den Artikeln 335h bis 335k einen zeitgemässen Ausgleich schaffen.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.