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Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-04-16

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-04-16

Wortprotokoll

Nachdem Sie ja vorher die Minderheitsanträge bezüglich Artikel 333b OR abgelehnt haben, bietet sich nun die Sozialplanpflicht als Kompromiss geradezu an, damit das neue Sanierungsrecht, wie ich schon mehrmals sagte, einigermassen symmetrisch ausgestaltet ist.

Zum Votum von Frau Kollegin Huber: Die Schweiz hat ein Kündigungsrecht, das sich von demjenigen der meisten anderen Länder darin unterscheidet, dass nicht wieder eingestellt wird, wem einmal gekündigt worden ist - in der Verwaltung ist es im "My"-Bereich zum Teil anders. Das ist das, was Sie als liberales Kündigungsrecht bezeichnen können. An diesem Prinzip des schweizerischen Kündigungsrechts wird kein "My" geändert. Das schweizerische Kündigungsrecht wird von der Sozialplanpflicht gar nicht tangiert. Was wir hier mit der Sozialplanpflicht anstreben, ist eigentlich eine geradezu schweizerische Lösung, nämlich eine Sozialplanpflicht, die auf den Grundprinzipien des schweizerischen Gesamtarbeitsvertragsrechts aufbaut. Das schweizerische Gesamtarbeitsvertragsrecht kennt eigentlich zwei Pfeiler, nämlich die Verhandlungsmaxime - hier wird sie zur Verhandlungspflicht - und eine Austarierung durch Schiedsgerichte bei einem Scheitern der Verhandlungen. Beides wird hier ins Gesetz aufgenommen.

Wir haben hier keine materiellen Vorgaben - das ist wichtig -, wie ein Sozialplan ausgestaltet werden muss. Das ist der Situation überlassen. Aber wir sagen: Es ist wichtig, dass diese Pflicht zu Verhandlungen über einen Sozialplan gesetzlich verankert wird. Sie sagen zwar, Frau Huber, dass wir das bei den Gesamtarbeitsverträgen schon haben. Das stimmt, die meisten Gesamtarbeitsverträge enthalten einen Sozialplan - allerdings auch nicht alle -, aber es gibt leider auch viele Betriebe, die keinen Gesamtarbeitsvertrag haben. Da ist es ja gerade zusätzlich nötig, dass eben in diesem harten Fall von Entlassungen aufgrund von Sanierungen Sozialpläne auf die Tagesordnung kommen.

Deswegen ist diese Sozialplanpflicht, wie sie hier ausgestaltet ist, eine sehr gemässigte Lösung. Es ist eigentlich der Minimalstandard dessen, was man sich unter Sozialplanpflicht mit gesetzlicher Verankerung vorstellen kann und muss.

Es ist auch KMU-freundlich ausgestaltet, weil wir ja eine Mindestgrösse der Betriebe vorschreiben. Es muss also nicht jeder Kleinbetrieb Angst haben, wegen dieser [PAGE 624] Sozialplanpflicht habe er eine neue Hürde zu nehmen; vielmehr wird eine bestimmte Grösse verlangt, weil wir davon ausgehen, dass bei einer solchen Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine andere öffentliche Verantwortung des Unternehmens vorhanden ist.

Jetzt kann man sagen: "Überlassen wir das doch den Einzelnen, die meisten sind ja soziale Unternehmer." Aber wir stellen ja fest, dass eben die Sozialpläne nicht diese Verankerung haben. Ein Grossteil der Betriebe steht bei Entlassungen ohne Sozialpläne da, sogar bei Gesamtarbeitsverträgen. Hier wollen wir Abhilfe schaffen, und ich glaube, wenn wir das Sanierungsrecht mit diesen Beschleunigungen, die wir beschlossen haben, mit diesen neuen Möglichkeiten von Stundungen und mit dieser Sozialplanpflicht ausgestalten, dann haben wir ein modernes Sanierungsrecht, das auch sozial auf einer einigermassen symmetrischen Säule steht. Das ist jetzt die Lackmusprobe. Wenn Sie hier zustimmen, dann wird dieses Gesetz wahrscheinlich in beiden Räten eine Mehrheit finden. Wenn Sie den Artikel ablehnen, dann ist diese Vorlage gestorben. Darüber müssen Sie sich im Klaren sein.

Ich ersuche Sie, diesem Schlüsselartikel zuzustimmen.