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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16

Wortprotokoll

Ich äussere mich zuerst zu Artikel 297 Absatz 4. Herr Nationalrat Schwander, Sie wollten wissen, ob die Forderungen, die vor der Bewilligung der Nachlassstundung entstanden sind, gültig sind. Wenn Sie die Gültigkeit der Abtretung meinen, dann kann ich bestätigen, dass das so zutrifft.

Ich äussere mich jetzt zu den beiden Minderheitsanträgen, zum Antrag der Minderheit I (Schwaab) und zum Antrag der Minderheit II (Schwander). Ich äussere mich zuerst zum Antrag der Minderheit II und dann zum Antrag der Minderheit I.

Lassen Sie mich zuerst aber etwas zum Hintergrund dieser Bestimmung ausführen. Mit der Sanierung eines Unternehmens auf dem Weg der Nachlassstundung wird ja versucht, das Unternehmen weiterzuführen. Gerade langfristige Dauerschuldverhältnisse verhindern in der Praxis Sanierungen, weil sie eben Ressourcen binden und so einer Neuorientierung des Unternehmens im Weg stehen. Denken Sie an ein [PAGE 615] Unternehmen, das drei Fabrikhallen für eine Dauer von zehn Jahren gemietet und darin noch diverse geleaste Maschinen untergebracht hat. Muss das Unternehmen redimensioniert werden und kann es mit einer einzigen Fabrikhalle und mit einem Drittel der Maschinen profitabel weiterarbeiten, dann verhindern die langfristigen Verträge die Weiterführung des Unternehmens. Dieses müsste deshalb dann als Ganzes liquidiert werden. Die Sanierung kann nur gelingen, wenn sich das Unternehmen von einem Teil dieser vertraglichen Verpflichtungen befreien kann.

Es ist offensichtlich, dass mit einer vorzeitigen Auflösung solcher Verträge erheblich in die Interessen der Vertragsgegenseite eingegriffen wird. Ich möchte aber noch auf die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Rechtsfolge einer solchen Auflösung hinweisen. Der Gesetzestext spricht von einer "Entschädigung" der Vertragsgegenseite. Diese Entschädigungsforderung entsteht zwar in vollem Umfang, sie ist aber natürlich als gewöhnliche Nachlassforderung in der Regel nicht durchsetzbar, das heisst, sie wird nur im Namen einer Nachlassdividende befriedigt. Die Vertragspartner erleiden damit durch die Auflösung der Verträge regelmässig einen Verlust. Aus diesem Grund haben sich die betroffenen Kreise, insbesondere in der Vernehmlassung, auch gegen diese neue Bestimmung ausgesprochen.

Ich muss allerdings fragen: Was ist dann die Alternative? Da muss ich einfach sagen, dass beispielsweise bei der Auflösung eines Mietvertrages die Alternative nicht darin besteht, dass der Schuldner die Miete für den Rest der Vertragsdauer bezahlen wird. Kommt die Sanierung nämlich nicht zustande, wird in aller Regel einfach der Konkurs über den Schuldner eröffnet. Dann kommt Artikel 211a zur Anwendung, und das hat zur Folge, dass der Vermieter seine nichtgedeckten Ansprüche im Konkurs anmelden muss. Sein Anspruch entspricht im Ergebnis dem Entschädigungsanspruch nach Artikel 297a. Für den Gläubiger macht es somit in den meisten Fällen gar keinen Unterschied, ob es zum Konkurs oder zur Sanierung kommt. Von grosser Bedeutung ist dies dagegen für den Fortbestand des Schuldners sowie für die betroffenen Arbeitnehmer, deren Stellen gerettet werden können.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit II (Schwander) abzulehnen.

Ich komme jetzt noch zum Antrag der Minderheit I. Der Bundesrat hat in der Botschaft vorgeschlagen, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass Arbeitsverträge nicht wie andere Dauerschuldverhältnisse aufgelöst werden können, sondern dass hier die besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten sind. Der Kündigungsschutz, wie er heute im Obligationenrecht vorgesehen ist, soll auch bei einer Sanierung im Rahmen einer Nachlassstundung weiter gelten. Gerade bei Sanierungen wäre es sonst möglich, dass ein Unternehmen einen Teil seiner Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung entlassen und so erhebliche Kosteneinsparungen erzielen könnte. Hier muss der mit dem geltenden Arbeitsrecht beabsichtigte Sozialschutz unbedingt Vorrang haben. Kündigungsfristen sind einzuhalten, und auch die gesetzlichen Sperrfristen, etwa bei Krankheit von Arbeitnehmenden oder Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen, müssen hier zwingend eingehalten werden.

Die Minderheit I verlangt nun, dass neben den Arbeitsverträgen auch die Mietverträge ausdrücklich als Ausnahme genannt werden, sodass auch diese nur unter den besonderen Voraussetzungen des Mietrechts aufgelöst werden können. Das ist ein durchaus berechtigtes Anliegen, denn der mietrechtliche Kündigungsschutz dient ja gleich wie der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz dem Schutz der sozial schwächeren Mieterinnen und Mieter. Der Grund, warum die Mietverträge im Entwurf nicht gleich wie die Arbeitsverträge behandelt wurden, liegt eben darin, dass die Auflösung von Mietverträgen kaum eine wirkungsvolle Sanierungsmassnahme darstellt. Die Auflösung von Arbeitsverträgen hingegen stellt ja in der Praxis eine der wichtigsten Sanierungsmassnahmen dar. Denken Sie daran, dass der beabsichtigte Kündigungsschutz den Mieter schützen soll und deshalb nur dann relevant wird, wenn das zahlungsunfähige Unternehmen Vermieter ist. Fälle, in denen ein Unternehmen, das Wohn- oder Geschäftsräume vermietet, durch eine Auflösung der Mietverträge saniert werden könnte, kann man sich kaum vorstellen. Vielmehr wird es in der Regel so sein, dass die Mieteinnahmen für die Sanierung sogar direkt benötigt werden. Eine Vertragsauflösung kommt nicht in Betracht, da diese Mittel entfallen würden und eine Sanierung erschwert oder gar verunmöglicht würde.

Das Anliegen der Minderheit I ist deshalb im Grundsatz zwar nachvollziehbar, der Bundesrat ist aber davon ausgegangen, dass es kaum Fälle geben wird, in denen die Kündigung eines Mietvertrages überhaupt notwendig sein wird, um ein Unternehmen zu sanieren. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass man auf die Ergänzung durch den Antrag der Minderheit I verzichten kann.

Er bittet Sie, auch hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.