Gysin Remo · Nationalrat · 2001-10-03
Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-10-03
Wortprotokoll
Es sind hier in Artikel 147 Berichte und Planungen angesprochen, die nicht von Gesetzes wegen notwendig sind. In Absatz 1 sind irgendwelche Berichte angesprochen. Dass diese uns nur zur Kenntnis oder zur Information vorgelegt werden, ist für mich problemlos.
Bei Absatz 2 hingegen handelt es sich ausschliesslich um wichtige Berichte oder Planungen. Hier, wo Wichtigkeit gegeben ist, habe ich kein Verständnis dafür, dass das Ermessen, wie Beschluss gefasst werden soll, welche Bestätigung diese Berichte erfahren und ob sie uns überhaupt vorgelegt werden sollen, dem Bundesrat überlassen werden soll. Das ist unsere parlamentarische Angelegenheit, und wir müssen heute festlegen, dass uns wichtige Berichte vorzulegen sind. Wenn Artikel 173 der Bundesverfassung in Absatz 1 Litera g besagt - die CVP-Sprecherin hat es erwähnt -: "Die Bundesversammlung wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit", dann haben wir das wörtlich zu nehmen.
Es wird unterschieden zwischen Information, Konsultation und Mitwirkung. Mir ist schleierhaft, wie Frau Leuthard sagen kann, Mitwirkung sei nicht Mitentscheidung. Das ist eine Neudefinition, die völlig fremd und aus der Luft gegriffen ist. Mitwirkung heisst auch Mitentscheidung. Die Mitwirkung bei unserem Gegenstand ist zudem nicht nur in Artikel 173, sondern auch in Artikel 184 der Bundesverfassung der Bundesverfassung festgehalten.
Wir sollten bei dieser Gelegenheit auch schauen, wie die Mitwirkung der Kantone geregelt ist. Wir haben mit Artikel 55 der Bundesverfassung insbesondere den Kantonen ein ausserordentlich grosses Mass an Mitbestimmung in aussenpolitischen Fragen gegeben. Wir sollten uns selbst nicht hinter die Kantone zurückstellen. Die Kantone können die Verhandlungsmandate mitbestimmen; sie sind sogar eingeladen, in Verhandlungsdelegationen mitzuwirken. So weit gehen wir hier nicht. Aber wenn Sie uns jetzt noch verbieten wollen, wichtige Planungsschritte, wichtige Ziele, wichtige Berichte des Bundesrates nicht mehr mit Beschlussfassung zu genehmigen oder darüber mitzuentscheiden, dann beschneiden wir selbst unsere Rechte auf eine Art und Weise, wie wir das nicht tun sollten!
Heute Morgen haben Sie in Artikel 28 beschlossen, dass die Bundesversammlung generell zu Planung und Zielsetzung Beschluss fasst - mit einfachen oder anderen Bundesbeschlüssen. Es hätte keine Logik und wäre auch nicht kohärent, wenn Sie jetzt plötzlich in Artikel 147 einen Unterschied zu diesen Beschlüssen machen würden. Sie sollten auch keinen Unterschied zu den Beschlüssen und Zielsetzungen machen, wie sie in der Legislaturplanung festgehalten sind. Das ist keine Kohärenz, hat keine Logik. Das hat die Staatspolitische Kommission auch gesehen und sich dann einfach in einer Nacht-und-Nebel-Aktion vom Bundesrat über den Tisch ziehen lassen.
Ich bitte Sie, hier dem neuen Antrag der Staatspolitischen Kommission nicht zu folgen.
Es gibt zwei Gutachten zu diesem Gegenstand: eines des Bundesamtes für Justiz, das andere von Professor Bernhard Ehrenzeller, das er am 17. März 2000 vorgelegt hat. Beide bestätigen, dass es dem Parlament ansteht, einfache Bundesbeschlüsse und Bundesbeschlüsse zu solchen Angelegenheiten zu erlassen, wie sie jetzt zur Beschlussfassung vorliegen.
Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zu folgen.