Huber Annemarie · 2001-10-03
Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03
Wortprotokoll
Der Bundesrat dankt der vorberatenden Kommission, dass sie sich in weiten Teilen seinen Anträgen angeschlossen hat. In Absatz 1 möchten Kommission und Bundesrat verankern, dass neben den explizit im Gesetzentwurf erwähnten auch weitere Planungen und Berichte der Bundesversammlung unterbreitet werden können. Die Unterbreitung - das soll mit der Neufassung präzisiert werden - erfolgt zur Information und zur Kenntnisnahme der Bundesversammlung. Damit ist der Grundsatz im Gesetz verankert.
In Absatz 2 beantragen Ihnen Kommission und Bundesrat, die Kompetenz des Bundesrates zu verankern, bei Bedarf der Bundesversammlung die Ziele und Schlussfolgerungen wichtiger Planungen in Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss zu unterbreiten. Diese ausnahmsweise Verwendung des einfachen Bundesbeschlusses rechtfertigt sich deswegen, weil Situationen denkbar sind, in welchen sich der Bundesrat für wichtige Planungen des parlamentarischen Rückhalts versichern möchte. Der einfache Bundesbeschluss wird damit als ein Planungsinstrument des Bundesrates verankert. Das ist sachlich gerechtfertigt, weil die Verfassung dem Bundesrat die Planungskompetenz zuweist.
In Absatz 3 beantragen Ihnen die vorberatende Kommission und der Bundesrat gemeinsam, den wichtigen Bericht zur [PAGE 1369] Aussenpolitik der Schweiz besonders im Gesetz zu erwähnen. Gleichzeitig wird damit auch die Periodizität der Berichterstattung verankert. Eine Berichterstattung ist aus Sicht des Bundesrates jedoch nur dann sinnvoll, wenn sich die aussenpolitischen Rahmenbedingungen spürbar geändert haben.
Was Absatz 4 betrifft, kann ich mich der Kommission anschliessen und damit auch dem Vorschlag, dass das Parlament bei wichtigen Planungen selber einen Bundesbeschluss vorlegen kann. Der Bundesrat kann sich diesem Antrag anschliessen, entgegen dem, was auf der Fahne erwähnt ist.