AB 151263
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-17
Wortprotokoll
Bei Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d - der Entscheid gilt sinngemäss auch für Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c - findet sich eine der grössten Differenzen, die der Nationalrat zur Vorlage des Bundesrates geschaffen hat. Er hat in Absatz 1 einen Buchstaben d eingeführt, der verlangt, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln die Herkunft der Rohstoffe angegeben wird. Die Mehrheit der Kommission lehnt diesen Zusatz ab. Einerseits ist er für die Lebensmittelindustrie schwierig umzusetzen, weil die Versorgungsquellen je nach Produktionsposten und saisonalen Bedingungen sehr unterschiedlich sein können. Andererseits wird die Kennzeichnung dadurch noch schwerer lesbar. Gerade bei starkverarbeiteten Lebensmitteln, die aus vielen Zutaten bestehen, empfindet die Mehrheit diesen Zusatz als völlig übertrieben. Zudem ist es für die Kantonschemiker kaum möglich, die Angaben zur Herkunft sämtlicher Rohstoffe zu überprüfen; der Zusatz würde in den Kantonen einen beträchtlichen Mehraufwand auslösen.
Wir haben in der Beratung auch gesehen, dass dieser Buchstabe nach dem Pferdefleischskandal aufgenommen worden ist. Die Mehrheit der SGK ist der Meinung, dass man Betrug mit keinem Gesetz ganz ausmerzen kann. Wer willentlich falsche Angaben macht, wird das auch in Zukunft tun.
Nach ausführlicher Diskussion und verschiedenen Anträgen hat sich die Kommission klar für das Konzept des Bundesrates ausgesprochen. Das heisst, sie beantragt, bei Artikel 12 Absätze 2, 3, 4 und 5 dem Bundesrat zu folgen und die neuen Artikel 2bis, 2ter und 6 zu streichen. Wir sind uns sehr bewusst, dass Transparenz und eine gute Information wichtige Faktoren für die Lebensmittelsicherheit und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sind, aber die Praktikabilität muss gewahrt werden.
Die vom Nationalrat vorgeschlagene Version verringert die Aufklärung der Konsumenten nicht, auch die EU kennt beim Frischfleisch nur die Angabe des Produktionslandes.
Eine Ausdehnung von Angaben auf alle Lebensmittel - bei vorverpackten Lebensmitteln schriftlich, im Offenverkauf mündlich oder auf geeignete Weise - geht der Mehrheit wirklich zu weit. Der Bundesrat verfolgt dazu ein überzeugendes Konzept: Er sieht eine sachgerechte Deklarationsanforderung an die Lebensmittel vor und räumt dann in Artikel 13 ein, dass zusätzliche besondere Kennzeichnungen vorgeschrieben werden können. So kann auf eine Sachbezeichnung verzichtet werden, wenn die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist. Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten Ausnahmen festlegen.
Ich habe jetzt das ganze Konzept der Mehrheit entwickelt. Es hat keinen Sinn, dass wir die Absätze einzeln auseinandernehmen. Ich möchte noch anfügen, dass Absatz 6 in der Version des Nationalrates Absatz 3 der bundesrätlichen Fassung entspricht und somit in beiden Konzepten verhindert werden soll, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch andere Bezeichnungen getäuscht werden.
Die SGK empfiehlt Ihnen mit grossen Mehrheiten, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und die Zusätze gemäss Beschluss des Nationalrates abzulehnen.