Huber Annemarie · 2001-10-03
Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03
Wortprotokoll
Für den Bundesrat geht es bei der rechtlichen Ausgestaltung der Motion um eine zentrale Frage des Zusammenwirkens von Parlament und Bundesrat. Diese Frage hat sich auch schon in der Vergangenheit gestellt. Der Bundesrat war vereinzelt sogar bereit, so genannte unechte Motionen im delegierten Gesetzgebungsbereich zu akzeptieren. Aufgrund der neuen verfassungsrechtlichen Ausgangslage mit Artikel 171 der Bundesverfassung wird im Grundsatz anerkannt, dass die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
Damit steht für den Bundesrat nicht mehr die Frage im Vordergrund, ob Motionen als Richtlinien in den Zuständigkeitsbereichen des Bundesrates zulässig sind, sondern wie diese verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Wie bereits in der Verfassungsdiskussion festgestellt wurde, müssen die Entscheidungskompetenz und die Verantwortung des Bundesrates in seinem Zuständigkeitsbereich gewahrt bleiben. Die unechte Motion kann daher nur als Richtlinie wirken, die für den konkreten Entscheid des Bundesrates nicht bindend ist, wie dies auch Ihre Kommission anerkennt.
Die in Artikel 119 Absatz 2 des Kommissionsentwurfes enthaltene Begründungspflicht für den Bundesrat bei Abweichungen von Richtlinien wurde bereits im Vorfeld der Verfassungsreform diskutiert und von den Verfassungskommissionen und den eidgenössischen Räten nicht übernommen. Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat nach wie vor, auf diese Begründungspflicht zu verzichten. Der Bundesrat wird selbstverständlich seine Haltung zu den Vorstössen im jährlichen Geschäftsbericht begründen. Er ist der Meinung, dass damit der Transparenz Genüge getan wird und dass er im Dialog mit den Geschäftsprüfungskommissionen über die Erfüllung von Vorstössen so oder so Rechenschaft ablegen muss.
Ich bitte Sie, den Antrag des Bundesrates zu unterstützen.