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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-04

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-04

Wortprotokoll

Wir haben heute knapp hundert Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, davon neunzig auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern und zehn bzw. bald einmal neun auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern. Hauptzweck ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung - das ist, denke ich, klar. Die meisten Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens widmen sich denn auch der Besteuerung von Einkommen und Vermögensarten bzw. der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie schränken das Besteuerungsrecht ein, bilden aber natürlich nicht die Grundlage für die Erhebung einer Steuer.

Warum machen wir überhaupt solche Doppelbesteuerungsabkommen? Davon kann eine Vielzahl und Vielfalt von Personen profitieren. Es sind Personen, die gleichzeitig in zwei Staaten über eine feste Wohnstätte verfügen; es sind Erben von Erblassern mit Vermögenswerten im Ausland; es sind Exportunternehmen, die davon ganz besonders betroffen sind; es sind Konzerne mit ausländischen Tochtergesellschaften; es sind auch Erwerbstätige mit temporären Einsätzen im Ausland.

Neben den Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind in solchen Doppelbesteuerungsabkommen auch andere Regeln enthalten; der Sprecher der Kommission, Herr Philipp Müller, hat bereits davon gesprochen. Ich zähle deshalb nicht mehr auf, was alles noch darin enthalten ist.

Zu den Abkommen mit Australien, China und Ungarn: Die drei Doppelbesteuerungsabkommen weisen mehrere Gemeinsamkeiten auf. Sie beziehen sich auf das Gebiet der Einkommenssteuern, und die Abkommen mit China und Ungarn beziehen sich auch auf die Vermögenssteuern. Sie halten sich ganz genau an das Mustersteuerabkommen der OECD. Wir hatten mit diesen drei Ländern bereits Abkommen, es handelt sich also um eine Revision dieser Abkommen. Ausschlaggebend für die Revision aller drei Doppelbesteuerungsabkommen war die Bereitschaft der Schweiz, einen Artikel über den Informationsaustausch gemäss Standard der OECD aufzunehmen. Wie bereits ausgeführt, wurden in allen drei Abkommen weitere Verbesserungen erzielt, nämlich bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen.

Zu den wichtigsten Revisionspunkten gehört also zunächst der Informationsaustausch nach OECD. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Steuern; der Geltungsbereich ist also nicht auf die Steuern beschränkt, die unter das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen fallen. Gemäss internationalem Standard ist der Informationsaustausch auf konkrete [PAGE 863] Anfragen beschränkt, wobei aber Gruppenersuchen möglich sind. Wir haben dann auch die Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren geregelt. Weiter haben wir - das ist auch wichtig - eine Schiedsklausel in die drei Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Heute hat man meistens ein Verständigungsverfahren. Aber wenn dieses nicht zum Ziel führt, hat man keine Lösung. Mit der Schiedsklausel jedoch wird nach einem Verständigungsverfahren entschieden; ein Konflikt wird auf diese Weise geklärt. Diese Schiedsklausel haben wir im Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien; wir haben sie aber nicht im Doppelbesteuerungsabkommen mit China, weil die chinesische Abkommenspolitik solche Klauseln nicht zulässt. Mit Ungarn haben wir es so geregelt, dass Ungarn, wenn es anderen Ländern ein Schiedsverfahren gewährt, uns ein solches auch gewähren wird. Ich verzichte darauf, weitere Details zu erwähnen, aus dem gleichen Grund, wie ihn der Kommissionssprecher, Herr Nationalrat Müller, bereits genannt hat: weil es offensichtlich auf "grosses" Interesse stösst.

Jetzt komme ich zu den drei Abkommen mit Jersey, Guernsey und der Insel Man. Wir haben uns im Jahr 2012 entschieden, nicht nur Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ergänzungsklausel abzuschliessen, sondern eben auch Steuerinformationsabkommen - auf Englisch: Tax Information Exchange Agreements (TIEA). Wir schliessen diese mit denjenigen Staaten ab, mit denen wir die Amtshilfe regeln wollen, aber bei denen es aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig ist, ein eigentliches Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen. Im Bereich der Amtshilfebestimmungen sind diese Abkommen gleichwertig mit einem Doppelbesteuerungsabkommen; sie halten sich auch an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens.

Die Abkommen mit den drei Jurisdiktionen Jersey, Guernsey und Insel Man sind vom Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland akzeptiert worden. Das heisst, die drei Jurisdiktionen sind autorisiert worden, solche Abkommen abzuschliessen. Es sind ja keine eigentlichen Staaten, sondern es sind Jurisdiktionen, Kronbesitzungen der britischen Krone. Sie sind von dieser ermächtigt, solche Abkommen abzuschliessen. Die Abkommen verpflichten aber nur diese drei Kronbesitzungen und Jurisdiktionen und nicht das Vereinigte Königreich; das müssen wir uns immer wieder vergegenwärtigen. Wir haben Abkommen mit Jersey, Guernsey und der Insel Man, aber damit nicht auch ein analoges Abkommen mit dem Vereinigten Königreich.

Ich bitte Sie, den drei Doppelbesteuerungsabkommen und den drei TIEA zuzustimmen.