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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2008-06-11

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-11

Wortprotokoll

Dieser Artikel gab einiges zu diskutieren. Ich erlaube mir, im Namen der Kommission die folgenden Ausführungen zum Antrag des Bundesrates und zu unserer Beurteilung zu machen. Erlauben Sie mir folgende Vorbemerkung: Das geltende Militärgesetz schränkt die Kompetenzen aller Nachrichtendienste des VBS, d. h. auch jener der Armee, zur Bearbeitung von Informationen über das Ausland ein. Wie die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahre 1993 aber präzisiert, betrifft dies in Friedenszeiten alle Bedrohungen von aussen. Im Verteidigungsfall kann gemäss der Botschaft von 1993 die Armee aber auch Informationen über einen ausländischen Gegner beschaffen, wenn dieser in die Schweiz eindringt. Das ist vernünftig so. Die Armee hat aber keine nachrichtendienstlichen Kompetenzen zur inneren Sicherheit. Im Assistenzdienst im Inland gilt auch das BWIS; beim WEF beispielsweise fällt der Nachrichtenverbund zwischen Armee und Polizei in die Kompetenz des zivilen Inlandnachrichtendienstes.

Nun zum Antrag des Bundesrates: Der Bundesrat ist weitgehend, wie das bereits erwähnt wurde, mit dem Entwurf der GPK einverstanden. Aber er hat uns in seiner Stellungnahme zu Artikel 99 Absatz 1 des Militärgesetzes beantragt, die Beschränkung "über das Ausland" - diese drei Wörtchen - zu streichen. Zudem beansprucht er die Kompetenz, selber den Einsatz der Nachrichtenbeschaffungsmittel der Armee im Inland regeln zu können. Nach dem Antrag des Bundesrates würde das Militärgesetz damit der Armee erlauben, Informationen über das Inland zu beschaffen. Sie wäre dabei nicht an die Schranken der strengen Datenschutzregelungen, z. B. bezüglich Einsichtsrecht, gebunden, die das BWIS heute dem Inlandnachrichtendienst bei der Bearbeitung von Informationen über die politische [PAGE 507] Betätigung der Bürger auferlegt. Es ist auch kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, das wie im BWIS II als Gegengewicht zu neuen Kompetenzen dienen könnte.

Wir ersuchen Sie deshalb, den Antrag des Bundesrates abzulehnen. Er ist von einer bestimmten politischen Tragweite. Wenn man ihn extrem auslegen würde, würde er doch beispielsweise sogar ermöglichen, die Konsequenzen, die aus der Fichenaffäre einmal gezogen wurden, rückgängig zu machen. Trotz dieser Brisanz findet sich in der Stellungnahme des Bundesrates eigentlich keine detaillierte Begründung für die Notwendigkeit dieser neuen Kompetenzen.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Forderungen für die neuen Kompetenzen mit der Nachrichtenbeschaffung im zivilen Bereich im Inland unter BWIS II abgestimmt wurden. Es entsteht eigentlich der Eindruck, dass die Konsequenzen dieses Antrages vielleicht nicht ganz zu Ende gedacht wurden. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesrates vom 21. Mai 2008, den Inlandnachrichtendienst, den Dienst für Analyse und Prävention, ins VBS zu überführen, erscheint der Antrag des Bundesrates für neue Kompetenzen der Armee auch als unnötig. Es kann sicher nicht sein, dass das VBS zwei separate Dienste für die Informationsbeschaffung im Inland benötigt. Damit würden wir als Gesetzgeber nur Hand zu neuen Doppelspurigkeiten bieten.

Noch zur zweiten Änderung, die der Bundesrat auch vorgeschlagen hat: Die vom Bundesrat in Artikel 99 Absatz 1 des Militärgesetzes beantragte Bestimmung zur Regelung der Zusammenarbeit des militärischen Nachrichtendienstes mit den Stellen des zivilen Nachrichtendienstes ist nach unserer Beurteilung ebenfalls unnötig. Dem Bundesrat ist vermutlich entgangen, dass ihm Artikel 4 des eben beratenen Gesetzes die Kompetenzen bereits einräumt, diese Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Diensten zu regeln. Mit dem Antrag des Bundesrates würden unnötige Doppelspurigkeiten im Recht geschaffen

Wir beantragen Ihnen deshalb, beim Entwurf der Kommission zu bleiben.