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Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-06-04

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-04

Wortprotokoll

Hier handelt es sich gleichsam um den Zwilling zum Bundesbeschluss, den wir jetzt verabschiedet haben. Wenn die Bundeslösung zur Anwendung käme, kämen jetzt auf der gesetzlichen Ebene aufgrund der neuen Verfassungsbestimmung diese Bestimmungen zur Anwendung. Wenn Sie die Artikel 24b, 24d und 24e mit dem geltenden Recht vergleichen, stellen Sie fest, dass diese vollumfänglich übereinstimmen; das Einzige, was sich ändert, ist die zurzeit noch bestehende zeitliche Befristung. Nachdem wir diese Bestimmungen am 7. März 2006 eingehend beraten und verabschiedet haben, erübrigen sich, mit Ausnahme einer einzigen Bemerkung, weitere Erläuterungen meinerseits. Wie ich schon verschiedentlich erwähnt habe, würden diese drei Artikel nach 2009 im BWIS nur dann Aufnahme finden, wenn keine Konkordatslösung zustande käme und demzufolge anschliessend die Volksabstimmung über die Verfassungsänderung positiv ausgehen würde. Das sind zwei oder drei Vorbehalte im Zusammenhang mit dieser Bestimmung. Aber, wie gesagt, materiell gibt es keine Probleme. Es entspricht dem, was wir schon beraten haben.

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