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Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-06-04

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-04

Wortprotokoll

Es ist schwierig, im Plenum über die doch recht komplexen Fragen des ZGB zu debattieren. Darum versuche ich es möglichst plastisch zu tun.

Eine erste Bemerkung: Die Möglichkeit der Leitungskataster, die dann öffentlichen Glauben geniessen und die Herr Janiak angeführt hat, wird Sache der Kantone sein. Derzeit bestehen relativ intensive Oppositionen seitens der Versorgungsunternehmungen, sodass es - wenn überhaupt - noch lange gehen wird, bis alle Kantone diese Leitungskataster haben. Das Grundbuch spielt demzufolge nach wie vor eine grosse Rolle.

Für Nichtjuristen ist es nun wichtig zu wissen, dass für Leitungen, die unterirdisch verlegt sind, ein Durchleitungsrecht erst entsteht, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Das betrifft insbesondere unterirdisch verlegte Kanalisations-, Trinkwasser-, Stromleitungen usw. Nun zum erwähnten Beispiel, mit welchem ich versuche, die Situation darzustellen: Nehmen wir einmal an, es werde eine grössere Überbauung geplant, und im Rahmen dieser Überbauung würden Leitungen geplant und entsprechend verlegt. Wenn nun eines dieser Grundstücke nicht mit einer Baute belegt wird, hingegen [PAGE 409] unter dem Boden eine Kanalisationsleitung durchführt, kann es sein, dass irgendwann jemand anderes dieses Grundstück erwirbt. Dieser andere geht vorher ins Grundbuchamt, erkundigt sich, was da für Rechte und Pflichten eingetragen sind, und er sieht nicht, dass da ein Durchleitungsrecht besteht. Er weiss also nicht, dass sich darunter eine Kanalisationsleitung befinden könnte. Mit anderen Worten: Er kauft das Grundstück im guten Glauben, dass sich darunter keine Leitung verbirgt und er demzufolge bauen kann. Nach der Fassung des Bundesrates, welche von der Mehrheit der Kommission unterstützt wird, hat der betreffende Käufer keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Er hat alle Arbeiten, die noch möglich sind, auf eigene Kosten zu machen, also zum Beispiel Verlegungen. Wenn die Leitung so konzipiert ist, dass sie überhaupt nicht verlegt werden kann, ist für ihn das Grundstück wertlos.

Darum ist eine Minderheit Ihrer Kommission der Meinung, dass es für den Schutz des Rechtsverkehrs und der Käufer richtig ist, zu sagen, wenn im Grundbuch nichts eingetragen sei, dürfe man davon ausgehen, dass nichts besteht. Wenn im Grundbuch nichts eingetragen ist, der Betreffende das Grundstück trotzdem kauft und diese Leitung dann entdeckt wird, dann hat er die Möglichkeit, gegenüber dem Leitungsinhaber seine Rechte geltend zu machen und im Extremfall eine Entschädigung dafür zu bekommen, dass das von ihm erworbene Grundstück gar nicht überbaut werden kann.

Im Interesse des Rechtsverkehrs meine ich deshalb, dass man der Minderheit zustimmen sollte.