Janiak Claude · Ständerat · 2008-06-04
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-04
Wortprotokoll
Die Minderheit Schweiger beantragt die Streichung des zweiten Satzes von Absatz 3. Gemäss dem soeben beschlossenen Artikel 676 Absatz 3 entsteht die Dienstbarkeit, wenn die Leitung äusserlich wahrnehmbar ist oder wenn sie in einen anerkannten Leitungskataster oder in das Grundbuch aufgenommen wird. Die Minderheit Schweiger will nicht, dass das Durchleitungsrecht einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden kann.
Der Bundesrat will mit dieser Bestimmung nichts Neues begründen, sondern nur die bisherige Praxis aufnehmen. Die Bestimmung entspricht der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Es entspricht der heutigen Praxis, dass sich ein gutgläubiger Erwerber das Durchleitungsrecht auch entgegenhalten lassen muss, wenn die Leitung einerseits äusserlich nicht erkennbar ist oder wenn andererseits keine Eintragung erfolgt ist. Artikel 676 Absatz 3 ist dementsprechend so formuliert worden, dass Doppelspurigkeiten vermieden werden, wobei eine Leitung in einem Leitungskataster oder eben im Grundbuch eingetragen werden müsste.
Wenn ein Kanton einen solchen Kataster als grundbuchwürdig deklariert hat, soll ein Katastereintrag die Wirkung eines Grundbucheintrags haben. Nach Auffassung der Mehrheit regelt der Entwurf die praktischen Probleme. Zudem bringt diese Bestimmung, wie erwähnt, nichts Neues. Bezüglich der Verlegung von Leitungen ist auf Artikel 742 ZGB zu verweisen, wonach eine Verlegung verlangt werden kann.
Ich möchte noch etwas sagen, was ich bei Artikel 676 Absatz 4 hätte sagen sollen:
Es bestehen Risiken bezüglich solcher aufgewerteter Leitungskataster. Die verschärfte Haftung der Kantone für die Angaben aus dem Leitungskataster ist das erste Problem, ich habe es bereits gesagt. Ein Kanton wird sich sehr genau überlegen wollen, ob er Leitungskataster mit dem Gütesiegel des öffentlichen Glaubens versehen will, weil dann die Richtigkeit der Angaben zu den Leitungen vermutet wird. Weiter stellt sich die Frage, ob solche Leitungskataster eigentlich das Grundbuch unterminieren könnten. Es gilt jedoch das Prinzip der Alterspriorität, alte Einträge haben Vorrang vor neuen. Ein Leitungskataster kann somit einen Grundbucheintrag nicht "überrollen". Die Gefahr von möglichen Kollisionen zwischen Leitungskataster und Grundbucheintrag ist sodann ohnehin verschwindend klein, weil das Grundbuch in diesen Bereichen meistens gar keine oder höchstens marginale Hinweise enthält.
Die Kommission war unentschieden: Das Stimmenverhältnis betrug 5 zu 5, und ich habe dann als Präsident den Ausschlag für die Version des Bundesrates gegeben.