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Janiak Claude · Ständerat · 2008-06-04

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-04

Wortprotokoll

Ich gehe zuerst auf den Antrag der Minderheit ein. Die Minderheit Inderkum will für die Errichtung eines Grundpfandes die öffentliche Beurkundung, während die Mehrheit diesen Absatz streichen möchte. Die Mehrheit argumentiert wie folgt: Wenn eine Bank einen Kredit gewährt, dafür aber die Errichtung eines Schuldbriefes verlangt, bedarf es hiefür einer öffentlichen Beurkundung. Man kann aber auch vorsorglich, noch ohne Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsgeschäft, Schuldbriefe errichten. Solche Schuldbriefe können heute über vorgefertigte Formulare und ohne öffentliche Beurkundung im Grundbuch eingetragen werden. Es wird nun befürchtet, dass Schuldner in einem solchen Fall später den Einwand erheben könnten, dass das öffentlich hätte beurkundet werden müssen, weil die Schuldbrieferrichtung eben doch in einem gewissen Zusammenhang mit der Krediterteilung gestanden habe. Auch hier befürchtet die Mehrheit eine Lawine von Notariatskosten.

Für die Formvorschrift gemäss Entwurf des Bundesrates sprechen sich die von der Kommission angehörten Bankenvertreter aus. Die Minderheit schliesst sich diesen Bedenken an. Jeder, der heute einen Eigentümerschuldbrief begründet, muss bekräftigen, dass er keinerlei Belehnungsabsicht hegt. Ohne eine Belehnungsabsicht für die nähere Zukunft begründet heute aber niemand Schuldbriefe, die über Gebühren, Abgaben und Steuern ja auch Kosten verursachen. In all diesen Fällen bedarf es auch nach der Praxis des Bundesgerichtes der qualifizierten Form. Wer diese nicht einhält, riskiert die Nichtigkeit der Verträge. Auch die Banken werden ihren Klienten sagen, sie sollten zum Notar gehen, um sicher zu sein. Es ist eine unrealistische Vorstellung, dass solche Titel auf Vorrat begründet werden. Das wurde nur gemacht, solange die Pfandbelastungsgrenzen gemäss den dringlichen Bundesbeschlüssen galten.

Mit dem Begriff des Rechtsgeschäftes werden im Unterschied zum Begriff des Vertrages auch Eigentümerschuldbriefe erfasst. Eigentümerschuldbriefe werden effektiv zur Kostenersparnis erstellt. Die Abgrenzung von den nichtigen Geschäften ist sehr schwierig, denn eigentlich geht man davon aus, dass Eigentümerschuldbriefe dafür erstellt werden, um der Belehnung zugeführt zu werden. Solche Eigentümerschuldbriefe sind nichtig. Konsequenterweise sollte man die Bestimmung daher auf Rechtsgeschäfte beziehen, um auch die Eigentümerschuldbriefe zu erfassen.

Die Mehrheit der Kommission - 5 zu 3 Stimmen - möchte diesen Absatz 2 streichen.