Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-06-04
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-04
Wortprotokoll
Ich gehöre der Mehrheit an; dies wiederum aus Praktikabilitätsüberlegungen und im Interesse der Sache, d. h., um Bauten möglichst günstig realisieren zu können. Ich bin absolut damit einverstanden, dass eigentliche Rechtsgeschäfte, also Verträge, welche geschlossen werden, öffentlich zu beurkunden sind, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang zur Kreditgewährung stehen.
Es gibt nun aber eben nach wie vor relativ viele Geschäfte, bei denen Eigentümerschuldbriefe, also Schuldbriefe, die ich für mich selber errichte, eine gewisse Rolle spielen. Herr Inderkum hat das Beispiel von Überbauungen erwähnt, die durch eine Unternehmung, ein Konsortium realisiert werden. Solche Überbauungen brauchen immer seltener eine Belehnung, und zwar einfach deshalb, weil Immobilienfirmen aufgrund des Immobilienbestandes irgendwo - wobei das zu überbauende Grundstück gar nicht dazugehört - über einen Gesamtrahmenkredit verfügen und innerhalb dieses Rahmens Bauten erstellen können.
Nehmen wir nun einmal die Situation an, es würde auf diese von mir so skizzierte Art und Weise eine Überbauung von 100 Wohnungen realisiert. Nehmen wir weiter an, dass der Ersteller dieser Wohnungen pro Wohnung einen Schuldbrief von - sagen wir mal - 500 000 Franken errichten würde. Er wird dann irgendwann mit dem Verkauf dieser Wohnungen beginnen, wobei diese Wohnungen dann bereits mit einem Schuldbrief belastet sind, der vom Erwerber erworben werden kann, sodass der Erwerber diesen zur Belehnung brauchen kann. Im Unterschied zu den Dienstbarkeiten bin ich aber bei den Schuldbriefen nun in der Lage zu sagen, was dies bei dem von mir erwähnten Beispiel - 100 Wohnungen, die je mit einer halben Million Franken belastet sind - kostenmässig bedeutet. Aufgrund einer uns vom Bundesamt für Justiz erfreulicherweise zugestellten Zusammenstellung belaufen sich die Kosten auf die folgenden Beträge: Im Kanton Wallis würde dies 240 000 Franken beziehungsweise 2400 Franken pro Wohnung kosten; im Kanton Basel-Stadt würde das 130 000 Franken kosten; im Kanton Aargau 50 000 Franken und im Kanton Glarus 5000 Franken. Sie sehen also diese massiven Unterschiede in den Belastungen. Wenn ich als Ersteller einer Überbauung für den Wohnungskäufer 2400 Franken im Kanton Wallis oder 1300 Franken im Kanton Basel-Stadt sparen kann, dann mache ich doch das. Das heisst nicht, dass ich das dem Käufer verrechne und so tue, als ob ich Beurkundungsgebühren bezahlt hätte; es mag schon vereinzelt solche Schlaumeier geben. Das ist aber nicht das Verhalten einer fairen Immobilienbranche. Es handelt sich hierbei um Einsparungsmöglichkeiten, die schlicht vernünftig und einfach zu ergreifen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Gesetz hier Schranken aufbauen sollte.
Erstaunlicherweise stehe ich hier in einem gewissen Gegensatz zu den Banken - man würde das von mir eigentlich nicht erwarten, oder? (Heiterkeit)