Janiak Claude · Ständerat · 2008-06-04
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-04
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen, anstatt der sechsmonatigen Frist gemäss Entwurf lediglich eine viermonatige Frist vorzusehen. Es geht hier um Vorgänge, die automatisch eintreten, ihre Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten aber erst entfalten, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Angesichts der heutigen Schnelligkeit im Immobilienbereich hält die Kommission diese Verkürzung für angezeigt. Sie legt auch Wert auf Konsistenz und hat auch bei anderen Bestimmungen diese viermonatige Frist gewählt, um im Gesetz nicht überall verschiedene Fristen zu haben.
Dieser Entscheid, die Frist auf vier Monate festzusetzen, betrifft auch Artikel 810 Absatz 3, Artikel 819 Absatz 2 und Artikel 839 Absatz 2.