Lexipedia

Rutschmann Hans · Nationalrat · 2008-03-12

Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-12

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt in der Vorlage 07.052 die Aufhebung der sogenannten Lex Koller und gleichzeitig mit der Vorlage 07.062 flankierende Massnahmen mittels einer Änderung des Raumplanungsgesetzes. Das vorliegende Gesetz, unter dem Namen Lex Koller bekannt, hat seine Wurzeln in den Sechzigerjahren. Im Jahre 1983 beschloss das Parlament, den damaligen, mehrmals verlängerten Bundesbeschluss in ein Bundesgesetz zu überführen. Zweck dieses Gesetzes ist die Beschränkung des Grundstückerwerbs in der Schweiz durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Er unterstellte grundsätzlich den Grundstückerwerb durch Ausländer einer Bewilligungspflicht. Das Gesetz hiess früher einmal Lex Furgler, dann Lex Friedrich und trägt heute den Namen Lex Koller. Daraus ist ersichtlich, dass dieses Gesetz schon mehrfach geändert und revidiert wurde.

Insgesamt hat man es bisher viermal gelockert und damit den Anwendungsbereich regelmässig mehr eingeschränkt. Heute unterliegen nur noch der Erwerb von Ferienwohnungen und Wohnungen, die nicht selbst genutzt werden, also Mietwohnungen, durch ausländische Personen einer Bewilligungspflicht. Die Kantone können aber im Rahmen ihrer Kontingente solche Bewilligungen erteilen. Von der Bewilligungspflicht befreit wurde auch im Rahmen dieser Verfahren der Erwerb von sogenannten Betriebsstätten-Grundstücken. Heute hat sich nach Ansicht des Bundesrates die Situation einmal mehr verändert.

Anstatt weitere Lockerungen vorzunehmen, beantragt der Bundesrat die gänzliche Aufhebung der Lex Koller. Nach seinen Ausführungen besteht die Gefahr einer Überfremdung höchstens noch punktuell. Dabei sind vor allem die bekannten Fremdenverkehrsorte betroffen, wo immer noch eine grosse Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht. Diese hat in diesen Tourismusorten zu vermehrter Bautätigkeit geführt. Dabei werden viele Wohnungen erstellt, die dann nur sporadisch genutzt werden. Solche schlecht genutzten Gebäude belasten die Infrastruktur einer Gemeinde jedoch ohne entsprechende Wertschöpfung für die Öffentlichkeit. Zudem verbrauchen sie wertvolles Bauland. Auch tragen monatelang grösstenteils unbewohnte Häuser und Quartiere wohl nicht zu einem attraktiven Orts- und Landschaftsbild bei.

Nach Ansicht des Bundesrates sind diese Probleme nicht mit einer Aufrechterhaltung der Lex Koller lösbar, sondern erfordern flankierende Massnahmen im Raumplanungsgesetz. Mit dieser Gesetzesänderung sollen die Kantone verpflichtet werden, in ihren Richtplänen die Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnahmen notwendig sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Dabei soll sich der Bund auf den Erlass von Rahmenbedingungen beschränken; konkretere Massnahmen zu ihrer Umsetzung sollen den Kantonen überlassen werden. Mit dieser Kompetenzübertragung an die Kantone soll sichergestellt werden, dass den spezifischen kantonalen und regionalen Interessen gebührend Rechnung getragen werden kann.

Die UREK hat bei ihren Beratungen in einer ersten Runde eine Anhörung von Vertretern von Kantonen, der Wirtschaft und verschiedenen Verbänden durchgeführt. Sodann hat die Kommission für Rechtsfragen einen Mitbericht verfasst und der UREK verschiedene Vorschläge und Anträge unterbreitet.

Die Mehrheit der vorberatenden Kommission konnte den Anträgen des Bundesrates jedoch nicht folgen. Sie erachtet es angesichts der Zweitwohnungsproblematik und des immer noch spürbaren Drucks ausländischer Investoren als falsch, die Lex Koller heute ersatzlos zu streichen. Sie beantragt Ihnen deshalb, beide Vorlagen an den Bundesrat zurückzuweisen.

Bei der Überarbeitung der Vorlagen sind unter anderem wirksame Massnahmen zu treffen, welche verhindern, dass Schweizer Boden zum Spekulationsobjekt ausländischer Investoren wird. Gleichzeitig erwartet die Kommission zusätzliche, wirksamere Vorschläge zur Zweitwohnungsproblematik. Diskutiert wurde in der Kommission auch der damit zusammenhängende Druck auf die Mietzinse.

Der Rückweisungsantrag der Kommissionsmehrheit bei der Lex Koller ist daher mit drei konkreten Aufträgen verbunden:

1. Prüfung der Einführung einer Mindestwohnsitzfrist in der Schweiz als Voraussetzung zum Erwerb von Grundeigentum;

2. Prüfung von Massnahmen zur Lösung der Problematik betreffend Zweitwohnungen ("kalte Betten"), vor allem in Tourismusorten und Vorlegung von entsprechenden Varianten;

3. Prüfung der Vorlage dieser gesetzlichen Entwürfe zusammen mit den Tandem-Initiativen "Rettet den Schweizer Boden".

Bei der Vorlage zur Änderung des Raumplanungsgesetzes ist der Rückweisungsantrag der Kommissionsmehrheit ebenfalls mit einem Auftrag verbunden. So haben die flankierenden Massnahmen die unterschiedlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen und die Konsequenzen für die Kantone, aber auch für die Regionen und die Gemeinden aufzuzeigen. Dabei soll bei der Überarbeitung die heutige Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in der Raumplanung jedoch grundsätzlich beibehalten werden.

Wie Sie den Unterlagen entnehmen können, ist Eintreten bei beiden Vorlagen unbestritten. Allerdings gibt es Minderheitsanträge, welche die Rückweisung ablehnen respektive den mit dem Rückweisungsantrag verbundenen Auftrag etwas anders formulieren möchten.

Im Namen der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, auf beide Vorlagen einzutreten und sie anschliessend gemäss den Anträgen der Kommissionsmehrheit an den Bundesrat zurückzuweisen.