Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-12-13
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-12-13
Wortprotokoll
Sie haben nochmals eine einlässliche Debatte geführt. Es ist ein komplexes Thema; wir haben leider, wie es gesagt worden ist, viele belastete Standorte. Heute liegt erst für rund 1000 Standorte die Feststellung vor, dass sie sanierungsbedürftig sind, für rund 9000 Standorte laufen die Arbeiten, um festzustellen, in welchem Zustand sie sind. Die Vorlage ist berechtigt, denn im heutigen Umweltschutzgesetz sind die Sanierungspflicht, das Verursacherprinzip und die Grundlage für die Abgabe zur Finanzierung festgelegt. Die Sicherstellung der Kosten ist deshalb auch aus Sicht des Bundesrates eine sinnvolle Gesetzesänderung, auch, notabene, um die öffentliche Hand nicht dem Risiko auszusetzen, dass am Schluss der Steuerzahler für die Sanierungskosten bereitstehen muss.
Ihre Kommission hat eine grundsätzlich gute Vorlage erarbeitet, die der Bundesrat unterstützt. Verwaltungsintern gibt es zu Absatz 3 noch gewisse Vorbehalte: Die Bewilligung obliegt der kantonalen Behörde, aber zum Beispiel das VBS ist auch eine betroffene Behörde. Aber das kann ja der Zweitrat noch korrigieren, und es ändert an der Stossrichtung der Vorlage nichts.
Jetzt vielleicht auch meinerseits noch eine kurze Beurteilung der Wirkung der Anträge: Ich beginne mit Absatz 1 und dem Antrag Föhn. Er verlangt, dass die schädlichen oder lästigen Einwirkungen eines Standortes schon nachgewiesen sein müssen. Das wäre natürlich ein Element, welches das Risiko für die Allgemeinheit erhöhen würde. Wenn der Nachweis schon erbracht sein muss, dann erschwert das natürlich die Möglichkeit, von den betroffenen Verursachern Rückstellungen zu verlangen. Wir haben im Kanton Aargau reiche Erfahrung damit, wir haben solche sanierungswürdigen Standorte. Sehr oft kann man gerade in dem Zeitpunkt, in dem eine solche Beurteilung stattfindet, zu den mutmasslichen Kosten noch nicht sehr viel Gescheites sagen, und es ist auch noch nicht einwandfrei nachzuweisen, was schädigend ist. Das geht extrem lange, und es braucht schwierige Untersuchungen. Deshalb ist es richtig, dass die Erwartung ausreicht, um die Sicherstellung der Kosten zugunsten unserer Bürgerinnen und Bürger zu proklamieren.
Die Bürgschaft, da haben Sie Recht, Herr Föhn, ist in vielen Fällen eine genügende Sicherstellung. Es hängt aber natürlich davon ab, ob die Bonität genügend hoch ist. Eine Bürgschaft von Herrn Ständerat Föhn wäre natürlich hoch, aber diejenige eines Milliardärs wäre wahrscheinlich höher. (Heiterkeit) Sie verstehen, dass das Instrument der Bürgerschaft allein hier natürlich ungenügend wäre. Ihr Antrag ist deshalb auch in dieser Beziehung nicht unterstützungswürdig.
Bei Absatz 2 schlagen Sie eine Präzisierung vor: Sie verlangen, dass die Sicherstellung nicht höher sein darf als die mutmasslichen Kosten. Das versteht sich von selbst: Erstens haben wir das Verhältnismässigkeitsprinzip, das überall im öffentlichen Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt, und zweitens ist in Absatz 1 schon festgehalten, dass es um einen "voraussichtlichen Anteil an den Kosten" geht. Somit ist eigentlich schon klar, dass man eine obere Deckelung hat - und somit ist diese Präzisierung nicht nötig.
Zum Antrag Engler: Herr Engler hat ja den Antrag zu Litera a, der für uns die problematischere Regelung gewesen wäre, zurückgezogen. Es verbleibt also die Frage, ob die Bewilligung nur im Falle von Teilungen oder auch bei Veräusserungen bestehen soll. Das Bafu hat, in Zusammenarbeit mit Kantonen - ich glaube, es waren der Kanton Bern und noch andere Stellen involviert -, bei der Universität Freiburg vor vier Jahren ein Gutachten zur Frage der finanziellen Verantwortlichkeit von Gesellschaften für die Sanierungskosten von Altlasten erstellen lassen. Dort ging es unter anderem auch um die Beurteilung der Frage, ob kantonale Bewilligungssysteme hier einen Beitrag für diese Verantwortlichkeit leisten können. Man ist zum Schluss gekommen, dies sei möglich, und zwar eben gerade auch bei der Veräusserung. Sie haben schon Recht, Herr Engler, der Verursacher muss nicht immer identisch sein mit dem Eigentümer. Aber wenn der Verursacher auch noch Eigentümer ist, ist wiederum seine Bonität, die Haftungsmasse, in der Regel grösser, weil damit mindestens der Wert eines Grundstücks zusätzlich zur Haftungsmasse dazukommt. Insofern ist es halt so, dass man in Fällen, in denen sich ein Veräusserer seiner Sanierung quasi entledigen will, eine ganze Kaskade von Sicherungen einbaut. Deshalb sind wir der Meinung, dass diese Bewilligung auch bei der Veräusserung einfach ein zusätzliches Hilfsmittel ist, um einen allfälligen Schaden zulasten des Steuerzahlers zu vermeiden.
Ihre Schlussforderung, dass man die Möglichkeit hat, eine Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen, ist sicher sinnvoll, weil es tatsächlich eine zusätzliche Information ist, welche nebst dem Kataster als Informationsquelle, der heute in der Regel auf Internet für alle zugänglich ist, noch eingesehen werden kann. Nach den Auskünften, die ich erhalten habe, ist das aber bereits mit dem heutigen Recht möglich. Ich denke, es wäre sicher sinnvoll, wenn man das im Zweitrat noch untersuchen würde, damit man rechtlich sicher ist. Entweder ist es heute schon so, oder die Grundbuchverordnung steht dem entgegen - das kann ich im Moment nicht abschliessend beurteilen. Es wäre sicher sinnvoll, wenn sich der Nationalrat um diese Frage kümmern würde.