Engler Stefan · Ständerat · 2012-12-13
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-13
Wortprotokoll
Meine beiden Anträge betreffen die Absätze 3 und 4 von Artikel 32dbis.
Der erste Antrag betrifft den ersten Satz von Absatz 3. Da geht es mir darum, dass nicht jede Veräusserung eines Grundstücks, das im Kataster aufgenommen worden ist, einer Bewilligungspflicht unterliegt. Ich möchte, dass lediglich die Grundstücksteilung einer entsprechenden kantonalen Bewilligung bedarf.
Bei Absatz 4 - das ist ein neuer Absatz, den ich beantrage - geht es darum, dass eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, dass im Grundbuch eine Anmerkung eingetragen werden kann, wenn sich auf einem Grundstück ein belasteter Standort befindet. Ich erkläre, weshalb ich das als Korrelat dazu sehe, die Veräusserung von der Bewilligungspflicht zu entlasten.
Ich sage es gleich hier: Mir ist ein Fehler unterlaufen bei den Voraussetzungen, unter denen eine Grundstücksteilung bewilligt werden kann. In meinem Antrag zu Absatz 3 habe ich beantragt, Litera a dieser Voraussetzungen könne gestrichen werden. Ich möchte darauf zurückkommen und auf diesen Teil meines Antrages verzichten. Ich übernehme also Litera a und Litera b. Bei Litera c gibt es eine Anpassung, weil ich im ersten Satz von Absatz 3 nur die Grundstücksteilung bewilligungspflichtig haben möchte.
Ich kann die Absicht der parlamentarischen Initiative eigentlich gut verstehen, und auch das Ziel teile ich, dass nicht die öffentlich Hand anstelle der Verursacher für die Kosten von Altlastsanierungen aufkommen soll. Entsprechend möchte man jetzt eine Sicherstellungspflicht einführen, die den Verursacher vorgängig verpflichtet, nicht nur die mutmasslichen Kosten der Sanierung, sondern bereits auch jene von Untersuchungen vorzuschiessen. Dieses Instrument kann tatsächlich dazu beitragen, dass Verursacher sich ihrer Pflicht nicht entziehen können, indem sie beispielsweise Unternehmungen aufteilen oder Ausgliederungen vornehmen. Insoweit habe ich grosses Verständnis dafür, dass hier nicht die öffentliche Hand, sondern zuerst der Verursacher zur Kasse gebeten wird.
Die Vorlage schiesst jetzt aber meines Erachtens weit über das Ziel hinaus, wenn Sie in Absatz 3 sämtliche Veräusserungen von im Kataster eingetragenen, belasteten Standorten einer Bewilligungspflicht unterwerfen möchten. Laut dem Bericht der Kommission sollen zwar nur untersuchungsbedürftige Standorte in die Bewilligungspflicht einbezogen werden; diese Einschränkung findet dann aber im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag. Nach dem Gesetzentwurf müssten vielmehr alle belasteten Standorte - nach den neusten Datenerhebungen sind das rund 38 000 - ein Bewilligungsverfahren durchlaufen, wenn die entsprechenden Grundstücke veräussert würden. In diesem Verfahren müsste dann die Bewilligung für rund 25 000 Standorte nach der in Litera a vorgesehenen Bestimmung eigentlich ohne Weiteres erteilt werden, weil für diese schon feststeht, dass keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen zu erwarten sind. Gemäss Kommissionsbericht wären es dann "lediglich" noch 13 000 Standorte, die untersuchungsbedürftig sind.
Ich glaube, solche Bewilligungsverfahren machen keinen Sinn: Sie wären administrativ kaum zu bewältigen und [PAGE 1236] würden einen enormen Aufwand verursachen; sie würden aber auch die Positionen der Grundeigentümer in unverhältnismässiger Art und Weise beeinträchtigen. Insofern, meine ich, ist es nicht sachgerecht, die Handänderung für bewilligungspflichtig zu erklären. Es reicht meines Erachtens, wenn die Grundstücksteilungen einer solchen Bewilligungspflicht unterliegen.
Im Übrigen kennen ja auch schon sehr viele Kantone das sogenannte Zerstückelungsverbot: Aufgrund der kantonalen Umweltschutzgesetzgebung sehen sie vor, dass solche Standorte nicht ohne Bewilligung aufgeteilt werden dürfen, nämlich in einen Teil, der unproblematisch ist, und in einen anderen, belasteten Teil, den man isoliert zurücklässt. Insofern habe ich durchaus Verständnis dafür, dass die Teilung, aber nicht die Veräusserung und die Handänderung, einer solchen Bewilligungspflicht unterliegen soll und entsprechend den drei Voraussetzungen von Litera a, b und c auch bewilligungspflichtig ist.
Die Einführung einer kantonalen Bewilligungspflicht für die Veräusserung lehne ich ab. Es wären nämlich sämtliche Eigentümer von belasteten Standorten betroffen, also nicht nur die ursprünglichen Verursacher, sondern auch die heutigen Inhaber. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Grundeigentümer, welche die Belastung eines Standorts nicht verursacht haben, derart massiv in ihrer Handlungsfreiheit als Grundeigentümer eingeschränkt werden sollen.
Als Korrelat für den Verzicht auf diese Bewilligungspflicht bei der Veräusserung schlage ich einen neuen Absatz 4 vor. Bei diesem neuen Absatz 4 möchte ich die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass die kantonale Behörde im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Erfassung im Kataster anmerken lassen kann. Das ist heute nicht möglich, weil die entsprechende gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Der Kanton Zug hat im Vernehmlassungsverfahren übrigens genau auf diesen wichtigen Punkt hingewiesen. Leider wurde diese Forderung nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Diese Anmerkung im Grundbuch bedeutet eine Information für den neuen Eigentümer. Er wird im Rahmen einer Handänderung darauf aufmerksam gemacht, dass etwas auf ihn zukommen könnte - Achtung, das Grundstück, das ich erwerben möchte, ist in einem Kataster aufgezeichnet. Er wird bei der Ausarbeitung des Kaufvertrags entsprechend sorgfältig sein und sich gegenüber dem Verursacher oder dem früheren Eigentümer des Grundstücks absichern - dies, damit der neue Eigentümer nicht allenfalls eine Verpflichtung übernehmen muss, die er nicht übernehmen will und nicht übernehmen kann. Insofern verstehe ich meinen Antrag zu Absatz 4 als Korrelat zum Verzicht auf die Bewilligung bei der Veräusserung und als eine Hilfe im Rechtsverkehr, indem der neue Eigentümer auf ein allfälliges Problem aufmerksam gemacht wird.