Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-02
Wortprotokoll
Es gab, wie der Kommissionssprecher gesagt hat, Bedenken in Ihrer Kommission, wonach das Berufsgeheimnis von Anwälten und Notaren nicht mehr in jedem Fall sichergestellt werden könnte. Der Bundesrat hat diese Bedenken ernst genommen, und er hat die Angelegenheit noch einmal sorgfältig überprüft. Aufsichtsrechtlich muss ja das Dossier zum Anwalts- oder Notariatsmandat vom Dossier zur Finanzintermediärentätigkeit getrennt werden. In der Praxis scheint aber nicht immer ganz klar zu sein, in welches Dossier eine bestimmte Mandantenbeziehung gehört, und es kommt dann fast zwangsläufig zu Abgrenzungsfragen. Daher können wir nicht ausschliessen, dass die Prüfer je nach Umständen auch in Unterlagen Einsicht nehmen müssen, die für die Geldwäschereiprüfung nicht relevant sind. Um hier jede Verletzung des Anwalts- oder Notariatsgeheimnisses zu vermeiden, sollen weiterhin nur Anwälte und Notare mit der Prüfung betraut werden können.
Anwälte und Notare können meist nicht als Prüfer durch die Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen werden, weil ihnen der berufliche Hintergrund als Prüfer fehlt. Das ist mit Blick auf die Qualität der Prüfung nicht ganz unproblematisch. Zur [PAGE 388] Sicherstellung des Anwalts- und Notariatsgeheimnisses ist allerdings eine Ausnahme von den einheitlichen Zulassungskriterien vertretbar. Es ist einfach wichtig, dass eine qualitativ hochstehende Prüfung sichergestellt wird. Das wird mit den Kriterien erreicht, die in Artikel 18 Absatz 4 des Geldwäschereigesetzes aufgelistet werden.
Ich möchte hier noch einen Hinweis zuhanden des Amtlichen Bulletins zu einem kleinen Versehen in dieser Bestimmung anfügen: Statt von "Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung" sollte wie im übrigen Revisionsrecht von "Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit" gesprochen werden. Das ist aber keine inhaltliche Differenz und kann dann der redaktionellen Nachbearbeitung überlassen werden.
Kurz gesagt: Ich beantrage Ihnen, in dieser Frage Ihrer Kommission zu folgen.