Stadler Markus · Ständerat · 2014-06-02
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-06-02
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 1 der Lex Koller beschränkt dieses Gesetz den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Nach Artikel 2 bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Der Zweck des Gesetzes ist es also, die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Das Parlament hat erst noch vor Kurzem beschlossen, daran festzuhalten.
Im Folgenden argumentiere ich deshalb aus der Sicht beziehungsweise auf der Basis der Zwecksetzung dieses Gesetzes: In der Motion 13.3975 geht es um die Wiederherstellung einer Regelung, die bis 1996 Bestand hatte, nämlich um die Unterstellung von betrieblich genutzten Immobilien, sogenannten Betriebsstättegrundstücken, für Personen im Ausland unter die Bewilligungspflicht. Diese Regelung wurde damals aus konjunkturpolitischen Gründen - um die Konjunktur zu beleben - gelockert, was mit dem Geist der Lex Koller eigentlich nichts zu tun hatte. Umso mehr entbehrt es nicht einer gewissen Logik, dass man heute, gerade angesichts drohender Blasen auf dem Immobilienmarkt, diese Bewilligungspflicht wieder einführt. Der Erwerb von Betriebsstättegrundstücken durch Personen im Ausland ohne wirtschaftliche Aktivität, also als reine Kapitalanlage, würde damit erschwert. Der ausländische Akteur müsste wieder seine eigene Betriebstätigkeit darlegen und glaubhaft machen, dass eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Es geht also weniger um die Frage, zu welchem Prozentsatz ausländische Investoren zur Preisbildung auf dem schweizerischen Immobilienmarkt beitragen, als vielmehr um die Korrektur einer vor Jahren erfolgten systemfremden Änderung der Lex Koller. Das Thema im engen Sinn heisst "Überfremdung" und nicht "Überhitzung" - und Boden ist auch in diesem Zusammenhang bekanntlich ein besonderes Gut. Das ist zentral in diesem Gesetz. Zudem - das ist aus meiner Sicht aber zweitrangig - werden die strengeren Regulierungen der Anlagen bei den Banken künftig die Anlagen in Immobilien noch fördern. Ich stimme der Motion im Sinne des Gesetzes zu.
Die zweite Ausnahme beziehungsweise Privilegierung im Zusammenhang mit der Lex Koller besteht seit 2005. Zur Motion 13.3976 lässt sich argumentieren, dass mit Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften kein direktes Eigentum an schweizerischem Boden erworben wird. Dieses Eigentum ist, wie wir schon gehört haben, nicht sachenrechtlicher Natur. Insofern kann man auch weniger sagen, man würde mit dieser Motion einen Beitrag zur Verhinderung der Überfremdung beim einheimischen Boden leisten. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass auch die Tätigkeit von Immobiliengesellschaften geeignet ist, das knappe Gut Boden - generell und im Eigentum der Personen im Inland - noch knapper zu machen.