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Niederberger Paul · Ständerat · 2014-06-02

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-02

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat bereits gesagt, was der Ist-Zustand ist, also was geltendes Recht ist. Der Bundesrat schlägt vor, seine Abschlusskompetenzen massvoll einzuschränken. Er macht es aber eben nicht freiwillig, sondern aufgrund von Motionen, welche vom Parlament angenommen worden sind. Wir haben diese Vorlage bereits in der Wintersession 2013 behandelt. Der eine Teil war unbestritten; da bestehen keine Differenzen mehr. Beim anderen Teil bestehen aber noch Differenzen; und zwar geht es da um die Frage, wer dafür zuständig sein soll, die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen zu erlauben. Dabei geht es um völkerrechtliche Verträge, die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen; das hat der Kommissionssprecher ebenfalls gesagt. Konkret geht es um den Titel, dann um Artikel 7b Absatz 1bis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und um Artikel 152 Absatz 3bis des Parlamentsgesetzes.

Der heutige Antrag der Minderheit der Kommission war am 2. Dezember 2013 ein Beschluss der Mehrheit des Rates, und zwar einer Mehrheit von 23 zu 17 Stimmen. Die [PAGE 384] Minderheit der Kommission will an der heutigen Kompetenzordnung nichts ändern. Es geht wie gesagt um die Frage, wer für die Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig ist, bei denen die Bundesversammlung das letzte Wort hat, und es geht um das Dringlichkeitsrecht des Bundesrates. Bei Dringlichkeitsentscheidungen ist immer eine Güterabwägung notwendig. Es geht da um dringliche und wichtige Landesinteressen, es geht um die in der Bundesverfassung verankerte aussenpolitische Führungsaufgabe des Bundesrates. Eben gerade weil es sich um Dringlichkeitsrecht im aussenpolitischen Bereich handelt, soll der Bundesrat allein für die vorläufige Anwendung zuständig sein. Für die definitive Anwendung ist, wie schon gehört, das Parlament zuständig. Beim Beschluss des Nationalrates muss der Bundesrat nun nebst der Wichtigkeit und Dringlichkeit ein neues Element berücksichtigen, nämlich den Entscheid von zwei Kommissionen. Der Kommissionssprecher, Kollege Stöckli, sagt jetzt, es gebe keine Kompetenzverschiebung, der Bundesrat sei immer zuständig für die vorläufige Anwendung; doch die Minderheit sieht das eben anders. Wenn die beiden Kommissionen gegen eine vorläufige Anwendung entscheiden, kann der Bundesrat eine solche eben nicht vorsehen.

Das Vetorecht ist vor allem im Nationalrat ein aktuelles Thema. Der Nationalrat möchte ja bei Verordnungen, für die der Bundesrat zuständig ist, wenn eben nicht auf Gesetzesstufe diese Kompetenz an das Parlament delegiert wird, mit einem Vetorecht dieses Recht des Bundesrates einschränken. Hier geht es in eine ähnliche Richtung. Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, nicht einen ersten Schritt zu machen und kein Vetorecht einzuführen. Die geltende Regelung sagt nämlich, dass der Bundesrat verpflichtet ist, vorgängig die zuständigen Kommissionen anzuhören. Dann - und das ist eben der springende Punkt! - muss der Bundesrat innerhalb von sechs Monaten den Entwurf für den Bundesbeschluss zur Genehmigung dem Parlament vorlegen. Bei der Version des Nationalrates besteht auch das Risiko, dass wichtige Landesinteressen nicht oder eben zu spät wahrgenommen werden könnten.

Ich ersuche Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und damit den Entscheid des Ständerates vom 2. Dezember 2013 zu bestätigen.