Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-12
Wortprotokoll
Die Debatte zur Vorlage über die Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften steht kurz vor ihrem Abschluss. Der Ständerat hat diese Vorlage am 2. Juni 2014 beraten und hat sie mit drei Differenzen zur Fassung des Nationalrates einstimmig gutgeheissen. Ihre Kommission hat sich heute Mittag in allen drei Punkten dem Ständerat angeschlossen. Damit sind die drei Differenzen bereinigt worden, sodass die Schlussabstimmung noch in dieser Session stattfinden kann.
Bei der ersten Differenz geht es um die Prüfung der Einhaltung des Geldwäschereigesetzes bei Anwälten und Notaren. Zur Sicherstellung einer hochstehenden Prüfqualität bei sämtlichen Finanzintermediären sieht der Entwurf des Bundesrates vor, dass leitende Prüfer und Prüfgesellschaften, die für SRO tätig sind, über dieselben Zulassungen verfügen müssen wie leitende Prüfer und Prüfgesellschaften, die für die Finma prüfen. Der Bundesrat hat sich dabei auch vom Grundsatz "same business, same rules" leiten lassen, auch, um unnötige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Der Nationalrat hat sich hier dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen. Der Ständerat hat dagegen einstimmig drei Änderungen am Entwurf vorgenommen, mit dem Ziel, eine Sonderlösung für SRO-Prüfer zu schaffen, die bei Anwälten und Notaren die Einhaltung der Geldwäschereigesetz-Sorgfaltspflichten überprüfen. Es ist sinnvoll, diese Änderungen in einem Paket zu behandeln. Gemäss Artikel 9a Absatz 5 RAG soll der Bundesrat zur Wahrung des Anwalts- und Notariatsgeheimnisses besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfern von Anwälten und Notaren festlegen. In Artikel 18 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes wird im Wesentlichen derselbe Grundsatz festgehalten. Diese Änderungen beruhen auf den Bedenken des Ständerates, dass das Berufsgeheimnis von Anwälten und Notaren nicht mehr in jedem Fall sichergestellt sein könnte.
Der Bundesrat hat diese Bedenken ernst genommen und die Angelegenheit noch einmal sorgfältig überprüft. Aufsichtsrechtlich muss zwar das Dossier zum Anwalts- oder Notariatsmandat vom Dossier zur finanzintermediären Tätigkeit getrennt werden, in der Praxis ist aber nicht immer klar, in welches Dossier eine bestimmte Kundenbeziehung gehört. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein Prüfer auch einmal Einblicke in ein Anwalts- oder Notariatsdossier nehmen muss. Daher müssen die Prüfer je nach den Umständen auch in Unterlagen des Anwalts- und Notariatsmandates Einsicht nehmen, um zu prüfen, ob die Dossiers vorschriftsgemäss getrennt sind. Damit gelangt der Anwalts- oder Notarprüfer an Informationen, in die ein normaler Prüfer nie Einsicht nehmen kann. Es ist daher wichtig, dass nur Anwälte oder Notare mit der Prüfung betraut werden können, die dem gleichen Berufsgeheimnis unterliegen, da dieses prozessrechtlich einen höheren Schutz geniesst. So ist sichergestellt, dass das Geheimnis in Bezug auf das Anwalts- und Notariatsmandat weiterhin Schutz geniesst.
Anwälte und Notare können durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nicht als Prüfer zugelassen werden, weil ihnen der berufliche Hintergrund als Prüfer fehlt. Das ist mit Blick auf die Qualität der Prüfung nicht ganz unproblematisch. Zur Sicherstellung des Anwalts- und Notariatsgeheimnisses ist allerdings eine Ausnahme von den einheitlichen Zulassungskriterien vertretbar. Wichtig ist, dass eine qualitativ hochstehende und unabhängige Prüfung sichergestellt wird. In der Kommission sind Bedenken aufgekommen, dass bei einer Prüfung durch eine Person aus dem gleichen Stand - Anwalt oder Notar - die Gefahr bestehe, dass die Prüfung nicht unabhängig erfolge. Aus rechtlicher Sicht ist [PAGE 1028] die Angehörigkeit zum gleichen Berufsstand jedoch kein Ausstandsgrund. Dazu kann gesagt werden, dass sich bereits aus dem Standesrecht ergibt, dass Interessenkonflikte vermieden werden müssen.
Nun sage ich gerne etwas zur Frage von Herrn Schwander. Sie haben gefragt, wie der Bundesrat das dann in etwa umzusetzen gedenke. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe, gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Geldwäschereigesetzes, ausführen, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfer der Anwälte gestellt werden müssen. Bereits heute wird auf Verordnungsstufe in der Finanzmarktprüfverordnung verlangt, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfer nach OR eingehalten werden müssen. Damit ist grosso modo skizziert, wie der Bundesrat das umzusetzen gedenkt. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich daher in dieser Frage nach den Ausführungen der Verwaltung dem Ständerat angeschlossen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat zu folgen und damit die erste Differenz zu bereinigen.