Schenker Silvia · Nationalrat · 2011-06-16
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-16
Wortprotokoll
Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und Japan wies die japanische Seite darauf hin, dass im Bereich der Sozialversicherungen eine Doppelbelastung bestehe. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorübergehend in das eine oder das andere Land entsandt, sind sie in beiden Ländern beitragspflichtig. Die Beiträge begründen jedoch im Staat, in dem die [PAGE 1231] betreffenden Personen vorübergehend erwerbstätig sind, keinen Rentenanspruch. Diese Situation ist unbefriedigend und bedarf einer Lösung. Der Bundesrat erklärte bei einem Besuch in Japan, die Schweiz sei bereit, ein Sozialversicherungsabkommen zu prüfen.
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Japan haben sich in den letzten Jahren intensiviert und sind für beide Partner von Bedeutung. Aufgrund dieser guten und wichtigen Beziehungen haben die Schweiz und Japan ein Abkommen entworfen, welches die Koordination der Sozialversicherungen regelt. Damit wird der wirtschaftliche Austausch zwischen den beiden Staaten erleichtert. Zur Zeit, als die Botschaft geschrieben wurde, lebten 1500 Schweizerinnen und Schweizer in Japan. In der Schweiz lebten damals 4600 Japanerinnen und Japaner.
Das Abkommen, welches in verschiedenen Gesprächen zwischen Experten beider Länder erarbeitet wurde, bezieht sich auf beiden Seiten auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie auf die Krankenversicherung. Der wesentliche Punkt, der im Abkommen geregelt ist, betrifft die versicherungsrechtliche Unterstellung von Personen, die im Gebiet des andern Staates einer Erwerbsarbeit nachgehen. Grundsätzlich gilt, dass die betreffenden Personen dem Sozialversicherungsrecht am Erwerbsort unterstellt sind. Das Abkommen enthält besondere Vorschriften, die von diesem Grundsatz abweichen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen während maximal sechs Jahren den Rechtsvorschriften des entsendenden Staates. Das Personal der diplomatischen Missionen, ständigen Missionen und konsularischen Posten ist dauernd dem Sozialversicherungsrecht des entsendenden Staates unterstellt. Das Gleiche gilt für Personen, die im öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den andern Staat entsandt werden.
Bei einem Treffen im Januar 2010 wurde dem Abkommen von beiden Seiten grundsätzlich zugestimmt. Nach letzten Bereinigungen des Textes wurde das Abkommen am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnet.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat dem Abkommen mit 19 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Ich bitte Sie, dem Abkommen ebenfalls zuzustimmen.