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Bieri Peter · Ständerat · 2010-09-30

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2010-09-30

Wortprotokoll

Wenn ich mich jetzt zum Eintreten melde, dann bin ich aus mehreren Gründen dazu motiviert. In den fünfzehn Jahren meiner WBK-Mitgliedschaft durfte ich schon dabei sein, als wir 1995 das Fachhochschulgesetz schufen. 1999 schufen wir dann das Universitätsförderungsgesetz. Wir verfassten damals in der WBK unseres Rates gleichzeitig eine Motion, um den Hochschulen eine bessere verfassungsrechtliche Abstützung zu geben. Die ungenügende Verfassungsgrundlage war damals auch der Grund, dass wir das Universitätsförderungsgesetz zeitlich befristeten. Nach einer sehr schwierigen und heiklen Zeit, in der wiederholt die Gefahr eines nationalen Bildungsvogts heraufbeschworen wurde, gelang es, einen Bildungsartikel zu schaffen, der von allen Seiten akzeptiert werden konnte und der dann auch in der Volksabstimmung vom Mai 2006 erfolgreich war. Ich durfte damals die Subkommission unserer WBK präsidieren, welche den neuen Hochschulartikel 63a der Bundesverfassung entwickelte, während der Nationalrat die übrigen Bildungsartikel, insbesondere den Grundsatzartikel 61a und den Artikel über das Schulwesen, Artikel 62, entwarf. Wir waren uns damals wie heute im Klaren darüber, dass der Bildungsraum Schweiz, was die universitäre Seite betrifft, historisch über 550 Jahre und vor allem auch aus unterschiedlichen kulturellen Befindlichkeiten heraus gewachsen ist und dass sowohl bei der Verfassungs- als auch bei der Gesetzgebung darauf Rücksicht zu nehmen ist.

Das neue Gesetz ist nun die Umsetzung von Artikel 63a der Bundesverfassung. Das HFKG als Ausführungsgesetz von Artikel 63a hat sich vor allem anderen an die Leitplanken dieser grundrechtlichen Vorgabe zu halten. Das hat der bundesrätlichen Vorlage einige, ich meine grösstenteils ungerechtfertigte Kritik eingebracht. Auch konnte ich vor dem Hintergrund meiner mehrjährigen Auseinandersetzung mit diesem Thema feststellen, dass von dem vor zehn Jahren bestehenden Willen zu vermehrter Koordination nur mehr ein beschränkter Enthusiasmus übrig war und wieder vermehrt die Gefahr des Autonomieverlustes heraufbeschworen wurde. Wir haben dieser Befindlichkeit dort, wo es sinnvoll und gerechtfertigt erschien, in der Arbeit der Subkommission Rechnung zu tragen gewusst. Dabei haben wir uns an Artikel 63a Absatz 3 der Bundesverfassung orientiert, wonach Bund und Kantone - also alle Kantone, nicht nur die Hochschulkantone - gemeinsam für die Koordination und die Qualitätssicherung zu sorgen haben. Verfassung und Gesetz folgen dem Autonomiegedanken, den wir in unserer Fassung noch verstärkt haben.

Wir haben auch die Frage eines Rahmengesetzes geklärt, sind aber zur Einsicht gekommen, dass der Verfassungstext es nicht zulässt, dass der Bund Bildungsgrundsätze von gesamtschweizerischer Bedeutung erlässt. Hingegen macht es Sinn, ein einziges Gesetz für alle Hochschultypen zu schaffen, mit gemeinsamen Organen, Koordinationsvorgaben und Qualitätsanforderungen.

Sowohl in der Subkommission als auch in der Gesamtkommission haben wir uns mit diesen Themenbereichen sehr intensiv befasst. Was die Organe betrifft, so kann sicher gesagt werden, dass mit der Hochschulkonferenz, die in zwei verschiedenen Zusammensetzungen tagt, ein Novum geschaffen wird, tagen und entscheiden doch dort der zuständige Bundesrat und die kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam. Auch wenn dies erst in der Detailberatung, bei Artikel 7, zu beraten sein wird, will ich doch bereits hier darauf hinweisen, dass ein Ausschluss der [PAGE 971] Nichthochschulkantone gegen den Grundsatz von Artikel 63a Absatz 3 der Bundesverfassung verstiesse und auch im Vergleich zum heutigen Universitätsförderungsgesetz ein erheblicher Rückschritt wäre. Für mich ist dieser Punkt absolut matchentscheidend. Ich könnte einem Gesetz nie zustimmen, das die Nichthochschulkantone von jeglicher Entscheidung ausschliesst und sie zu mehr oder weniger geduldeten Zahlern degradiert.

Wir haben dem Gesetz etwas weniger an Planung und zentraler Steuerung gegeben, dafür durchgehend den verfassungsmässigen Auftrag der Koordination verwendet. Die gemeinsame Steuerung beschränkt sich bei uns auf die auch in der Verfassung speziell erwähnte Aufgabenteilung in kostenintensiven Bereichen sowie auf die Finanzplanung, welche als Grundlage für die Berechnung der fixen Beiträge des Bundes sowie der interkantonalen Beiträge an die kantonalen Hochschulen nötig ist. Die Beiträge des Bundes sind fix, weil auch die interkantonalen Beiträge gebundene Ausgaben darstellen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Finanzplanung als gemeinsames Steuerungsinstrument verstanden wird.

Wir werden in der Detailberatung noch einige andere Fragen zu klären haben. So etwa die Frage, inwieweit die Fachhochschulen zu regeln seien. Sie haben sicher auch Zuschriften erhalten. Hier darf ich darauf hinweisen, dass wir 2004 das Fachhochschulgesetz revidiert haben. Insbesondere die Organisationen der Arbeitswelt haben bei diesem neuen Gesetz darauf bestanden, dass das praxisorientierte Fachhochschulprofil nicht verwässert werden dürfe. Deshalb ist der betreffende Artikel nach der Vernehmlassung aufgenommen worden und beinhaltet grösstenteils bestehende Gesetzesbestimmungen. Ich glaube, dass dies kein Nachteil für die Fachhochschulen ist, sondern vielmehr eine Stärkung ihres Profils bedeutet und dem Vorwurf zuvorkommt, dass das Hochschulgesetz zu einer Verakademisierung führe.

Ein letzter Gedanke: Von Wirtschaftskreisen ist immer wieder gefordert worden, die Hochschulbildung habe sich primär am Arbeitsmarkt zu orientieren. Dazu Folgendes:

In einem sehr bemerkenswerten Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 17. September 2010 schreibt der Autor, in unserer Gesellschaft werde Bildung dem Erlernen von grundlegenden Kulturtechniken zwecks Bestehens im Arbeitsprozess gleichgestellt. Friedrich Nietzsche habe diese verkürzte Art der Bildung "Stätten der Lebensnot" genannt. Bildung sei indes etwas anderes, nämlich Arbeit an sich selbst.

Ganz zum Schluss erlaube ich mir, meinen Namensvetter, den in Berlin tätigen Berner Philosophieprofessor Peter Bieri zu zitieren. Er ist Ihnen vielleicht besser bekannt unter dem Schriftstellernamen Pascal Mercier. Er sagt: "Eine Ausbildung durchlaufen wir mit dem Ziel, etwas zu können. Wenn wir uns dagegen bilden, arbeiten wir daran, etwas zu werden - wir streben danach, auf eine bestimmte Art und Weise in der Welt zu sein." Wir täten gut daran, die Hochschulen in allen in diesem Hochschulgesetz vorkommenden Arten als Orte der Bildung und nicht nur als Orte der Ausbildung und schon gar nicht nur als eine reine "Arbeitsmarktsbefähigungsstätte" anzusehen.

Mein Namensvetter hat hier in Bern an der Pädagogischen Hochschule einen Vortrag mit dem Titel "Wie wäre es, gebildet zu sein?" gehalten. Ich hoffe, dass wir mit diesem Gesetz zumindest einen Beitrag zur Beantwortung dieser wichtigen Frage leisten können.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf das Gesetz einzutreten.