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Müller Leo · Nationalrat · 2013-09-16

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-16

Wortprotokoll

Mit meiner Motion 12.3172 verlange ich, dass eine jahrzehntelange Steuerpraxis wiederhergestellt wird. Die Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken wurde nämlich im Jahre 2011 geändert, und zwar durch ein Bundesgerichtsurteil. Wie kam es dazu?

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 2. Dezember 2011 das landwirtschaftliche Grundstück für das Steuerrecht neu definiert. In diesem Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass landwirtschaftliche Grundstücke, die eingezont sind, neu unter die Einkommenssteuer und nicht mehr unter die Grundstückgewinnsteuer fallen sollen, wie das jahrzehntelang der Fall war. Diese gravierende Änderung kam mit [PAGE 1409] einer Umdefinition des Begriffs des landwirtschaftlichen Grundstücks zustande.

Diese Praxisänderung ist nicht gerechtfertigt und ist auch nicht verständlich. Es kann und darf staatspolitisch auch nicht sein, dass durch das Fällen eines einzelnen Urteils eine derartige Praxisänderung vorgenommen wird. Die Grundstückgewinnsteuer ist, das wissen Sie, eine kantonale Steuer, es ist eine Sondersteuer. Die Einkommenssteuer ist dagegen eine allgemeine Steuer, und sie untersteht auch der direkten Bundessteuer. Es war aber jahrzehntelang und ist heute noch der Wille der kantonalen Parlamente und auch des eidgenössischen Parlamentes, dass die Grundstückgewinne bei landwirtschaftlichen Grundstücken der Sondersteuer unterstellt bleiben sollen und bleiben müssen.

Durch das Bundesgericht wurde, wie gesagt, eine derart tiefgreifende Änderung vorgenommen. Staatspolitisch, habe ich gesagt, ist das höchst bedenklich. Dazu kommt noch ein weiterer Grund, warum das bedenklich ist: Bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die vor diesem ominösen 2. Dezember 2011 verkauft wurden, hat niemand daran gedacht, dass die Grundstückgewinne unter die Einkommenssteuer fallen könnten. Kein Notar, kein Steuerberater, niemand hat die Grundstückeigentümer beraten und ihnen gesagt, dass allenfalls die Einkommenssteuer zur Anwendung kommen könnte.

Warum ist der Unterschied so gross? Ich zeige es Ihnen an einem Beispiel aus dem Kanton Luzern: Wir haben im Kanton Luzern bei maximaler Progression eine Grundstückgewinnsteuer von etwa 18 bis 20 Prozent. Wenn nun der Grundstückgewinn unter die Einkommenssteuer fällt, beträgt die Steuerbelastung 40 bis 45 Prozent: Als Erstes fällt nämlich die Einkommenssteuer an, als Zweites die direkte Bundessteuer, als Drittes die AHV, weil es sich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.

Eine derartige Änderung vorzunehmen - vor allem eine, die im Nachhinein wirken soll - geht wirklich nicht. Hier ändert der Staat seine Spielregeln, und zwar rückwirkend. Der Eigentümer hat keine Chance mehr, eine Steuerplanung vorzunehmen, er hat keine Chance mehr, rückwirkend Ersatzbeschaffungen geltend zu machen, er hat keine Chance, eine andere Planung vorzunehmen. Eine solche Änderung bekämpfe ich - und Sie alle hoffentlich auch.

Ich frage Sie: Wollen Sie, dass der Staat mit den Bürgerinnen und Bürgern so umgeht? Ich persönlich sage dazu ganz klar Nein! Deshalb fordere ich mit meiner Motion, dass die entsprechenden Gesetze derart geändert werden, dass die jahrzehntelang gültige alte Praxis wieder eingeführt wird, und zwar über den Gesetzgebungsweg, weil das Bundesgericht nun einmal anders entschieden hat. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament entsprechende Gesetzesänderungen vorzuschlagen, und das Parlament kann sie dann so beschliessen.

Ich bitte Sie deshalb, diese Motion anzunehmen.