Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-06-20
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-06-20
Wortprotokoll
Mit seiner Botschaft vom 10. April 2013 legt Ihnen der Bundesrat den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Fatca-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten, das Bundesgesetz über die Umsetzung des Fatca-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten sowie ein Memorandum of Understanding zu Fatca vor.
Es wurde darauf hingewiesen, dass in der Vernehmlassung zu Fatca unterschiedliche Stellungnahmen eingegangen sind. Es wurde kritisch beurteilt, dass die vollständige Reziprozität fehlt, was stimmt. Es wurde kritisch beurteilt, dass Fatca eine massive Beeinträchtigung der staatlichen Souveränität ist; Herr Ständerat Minder und andere haben es erwähnt, und es ist so. Es wurde darauf hingewiesen, dass Fatca und seine Weiterentwicklung zu schweizerischem Recht wird und damit automatisch amerikanisches Recht in der Schweiz umgesetzt wird.
Das ist das erste Mal, dessen müssen wir uns schon bewusst sein, dass man ausländisches Recht zu inländischem Recht erklärt. Fatca ist dynamisch angelegt. Wenn die Amerikaner die Spielregeln ändern, ändern die Spielregeln auch für uns. Ich denke, das muss man einfach wissen.
Sie wissen, dass ich versuche, alle diese Geschichten etwas pragmatisch zu nehmen, auch, was gestern betrifft, und dass ich auch versuche, die Sachlage pragmatisch darzustellen. Ich staune heute etwas über die Beweglichkeit der Argumentation, wenn ich daran denke, was ich in den letzten Tagen gehört habe und was ich heute höre. Man kann Beweglichkeit positiv oder negativ auslegen; ich lege es jetzt positiv aus.
Zum Inhalt dieser Fatca-Vorlage: Wie wir Ihnen aufgezeigt haben, haben wir eine Vorlage gemäss dem Modell 2 ausgearbeitet. Dies geschah aus dem einfachen Grund - es wurde gesagt -, dass wir nicht von einem automatischen Informationsaustausch ausgehen in dem Sinn, dass ein Staat dem anderen Staat die Daten liefert, sondern von einem gewissen Automatismus, in dem ein Finanzinstitut dem IRS die Daten liefert. Damit sind wir sicher einverstanden. Es gibt nur zwei Staaten, die ein Abkommen gemäss dem Modell 2 unterzeichnen: wir und im Juni auch Japan. Japan ist in einer etwas speziellen Situation, es hat sich gewisse Möglichkeiten offengelassen umzusteigen. Aber auch wir haben gemäss Artikel 13 die Möglichkeit, allenfalls einmal nachzuverhandeln und das Modell 1 zu wählen.
Wir haben gesagt, dass aus unserer Sicht das Modell 2 das richtige ist, weil es nicht auf dem formellen automatischen Informationsaustausch beruht. Vielleicht ist es auch wichtig zu wissen, dass die Final Regulations, also die Grundlage des Fatca-Abkommens, laufend weiterentwickelt werden. Es sind 544 Seiten Regulierungsvorschriften, die laufend weiterentwickelt werden. Soweit Fatca keine Antwort auf Fragen hat, diese dann aber in den Final Regulations beantwortet werden, gelten diese Regulierungen dann einfach auch für uns. Man muss das wissen; diese Entwicklung können wir nicht aufhalten.
Das Fatca-Abkommen und die dazugehörigen Anhänge können von den USA jederzeit - auch einseitig - geändert werden. Wir müssen solche Änderungen dann akzeptieren. Es ist aber auch beim Modell 1 so; auch dort werden Anpassungen nötig sein. Allerdings gilt für all jene Staaten, die das Modell 1 gewählt haben: Wenn sich amerikanisches Recht ändert, setzen sie es in eigenes Recht um und haben entsprechend auch etwas mehr Möglichkeiten.
Ich komme noch kurz zu den Verpflichtungen, die wir unterzeichnet haben: Alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute haben sich bis am 1. Januar 2014 beim IRS zu registrieren und in die Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtungen einzuwilligen. Das Grundmodell ist, das wurde heute vielleicht etwas unterschiedlich dargelegt, dass das Finanzinstitut die Kontodaten von US-Personen liefert, allerdings nicht in aggregierter Form. In einer ersten Runde werden die Kontodaten mit Zustimmung der Kunden geliefert. Nur wenn der Kunde nicht zustimmt, kommt die zweite Runde. Dann müssen die Daten vom Finanzinstitut geliefert werden, aber in aggregierter Form, zu den Fragen, wie viele Kunden es sind und welcher Betrag dahintersteht. Dann werden diese Informationen geliefert, und in der Folge hat die US-Seite die Möglichkeit, ein Gruppenersuchen zu stellen. Das Finanzinstitut muss der US-Seite behilflich sein, das Gruppenersuchen zu formulieren, sodass es dann natürlich nicht sehr schwierig ist herauszufinden, wer hinter einem Konto steht. Der einzige Einwand, den eine Person geltend machen kann und der angenommen wird, ist derjenige, dass sie keine US-Person ist.
Insofern ist es einfach ein Umweg über ein Amtshilfegesuch, aber letztendlich werden die Kundendaten auch offengelegt. Es wurde heute gesagt, es habe gar nichts mit einer Vergangenheitslösung zu tun. Wir sprechen hier natürlich von Kundendaten - das ist so. Wir sprechen hier von Amtshilfeverfahren, wenn der Kunde oder die Kundin nicht einverstanden ist. Aber in einem Amtshilfeverfahren, das nach formellen Kriterien läuft, werden natürlich noch verschiedene andere Angaben offengelegt. Da kann man durchaus Rückschlüsse auf die Vergangenheit ziehen. Dort, wo die Kunden, die Kundinnen einverstanden sind, geht nur der Kundenname mit dem Kontostand an die USA. Dort, wo es aber zu Amtshilfe kommt - in der ganzen zweiten Runde, die man macht -, gehen viel mehr Daten mit, das ist so. Insofern gibt es schon eine Verbindung zu einer vernünftigen Vergangenheitsregelung.
Es ist so, dass wir aufgrund von Artikel 4 in diesem Fatca-Abkommen eine Bewilligung in Bezug auf Artikel 271 StGB erteilen müssen. Das war eine Frage von jemandem, was man da eigentlich mache. Man erteilt eine Bewilligung nach Artikel 271 StGB - über die haben wir jetzt gesprochen - auf staatsvertraglicher Ebene, die dann für all diese Institute gilt, die sich an Fatca beteiligen. Ich gehe davon aus, dass hier alle mitmachen werden. Auf der anderen Seite bestätigen dann die USA, dass die Zahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn sich jemand Fatca-konform verhält und sich entsprechend meldet.
In Anhang 1 werden noch die Sorgfaltspflichten bei der Identifikation von US-Kunden festgehalten, und Anhang 2 bezeichnet all diejenigen schweizerischen Finanzinstitute, die von Fatca befreit sind. Ich denke, das ist wirklich wichtig: Es ist wichtig für Versicherungen, für Pensionskassen, natürlich auch für die öffentliche Hand, die alle von Fatca befreit sind. Dasselbe gilt natürlich auch für die schweizerischen Finanzinstitute mit Lokalkundschaft. Nur muss man wissen, dass das kein Unterschied zum Modell 1 ist; Modell 1 und Modell 2 sind in Bezug auf die Befreiungstatbestände identisch. Aber man kann sagen, dass man trotz dem Modell 2, bei dem man formell nicht direkt liefern muss, all die Vorteile des Modells 1 hat, nämlich die Befreiung. Das ist im Modell 2 auch so: ab diesem Anteil von 98 Prozent verwalteter Vermögen von Schweizern oder Europäern. Man kann sagen, man habe es geschafft, ein Abkommen gemäss dem Modell 2 ohne direkten automatischen Informationsaustausch und mit den gleichen Vorzügen, die das Modell 1 hat, auszuhandeln.
Das ist die heutige Situation. Es ist notwendig, dass wir das Fatca-Abkommen haben, sonst ist für die Finanzinstitute der Zutritt zwar nicht versperrt, aber sie bezahlen sehr viel: Sie würden 30 Prozent auf jedem Konto bezahlen. Aber ich denke, es ist vor allem für die Versicherungen, für die Pensionskassen wichtig: Wenn man nämlich nichts macht, hat man keine Fatca-Befreiten. Das ist eigentlich der Punkt; es ist nicht einmal die Frage der Quellenbesteuerung, dieser 30 Prozent, obwohl dies natürlich für die Finanzinstitute auch relevant ist. Es ist aber vor allem wichtig, dass man die Gruppe der Fatca-Befreiten hat.
Ich möchte Sie darum bitten, auf dieses Geschäft einzutreten und dann den Vertrag, wie wir ihn vorschlagen, sowie dem Fatca-Gesetz - dieses brauchen wir nämlich auch - zuzustimmen.