Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-17
Wortprotokoll
In den Sachgebieten, die im Ausschlusskatalog von Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes aufgezählt sind - also zum Beispiel Entscheide über ordentliche Einbürgerungen oder Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe -, entscheidet gegenwärtig das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz. Die Motion verlangt, dass solche Entscheide künftig beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; das hat vorher auch die Vertretung der Minderheit nochmals festgehalten. Zur Anfechtung kantonaler Entscheide im Bereich des Ausschlusskataloges steht nach heutigem Recht bereits die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.
Der Ausschlusskatalog enthält im Wesentlichen drei Gruppen von Ausnahmen: erstens Bereiche mit faktisch beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten, bei denen eine zweimalige richterliche Prüfung nicht viel bringen würde; zweitens Angelegenheiten, die relativ rasch entschieden werden sollten und in denen teilweise noch mit späteren Verfahren Rechtsschutz verlangt werden kann; drittens Bereiche, in denen der Instanzenzug aufgrund grosser Fallzahlen und eines Beurteilungsspielraums der vollziehenden Behörden traditionell beschränkt war.
Für die Zuordnung von Sachbereichen zum Ausschlusskatalog gibt es keine streng logischen Kriterien. Das Instrument des Ausschlusskataloges existierte bereits unter der Herrschaft des früheren Bundesrechtspflegegesetzes und ist in der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnt. Der Ausschlusskatalog kann im Einzelfall aber durchaus auch Streitigkeiten betreffen, die rechtlich oder tatsächlich eine erhebliche Tragweite aufweisen. In solchen Fällen wird es tatsächlich unter Umständen als unbefriedigend empfunden, dass kein Entscheid des Bundesgerichtes erwirkt werden kann. Im Ständerat wurde der Amtshilfeentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachen UBS-Kunden vom vergangenen Januar erwähnt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Annahme der Motion. Eine neue Regelung wird aber den hauptsächlichen Zielen des bisherigen Ausschlusskataloges - nämlich der Begrenzung der Belastung des Bundesgerichtes und der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen in Bereichen, wo diesem Aspekt eine besondere Bedeutung zukommt - ebenfalls Rechnung tragen müssen. Ich kann Sie also versichern, [PAGE 2148] dass es bei einer Annahme der Motion erstens flankierende Massnahmen bräuchte, dass wir zweitens das Ziel, das Bundesgericht zu entlasten, weiterverfolgen würden und dass man drittens ohnehin nichts überstürzen würde; die Evaluation der Totalrevision der Bundesrechtspflege läuft ja noch. Man würde diese Evaluation also auch bei einer Annahme der Motion abwarten.
Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, die Motion anzunehmen.