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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-12-20

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-20

Wortprotokoll

Wir haben diese Frage im Jahr 2001 hier drin gründlich im Rahmen der Totalrevision des Muster- und Modellgesetzes bzw. des Designgesetzes ausdiskutiert. Sie haben an der ursprünglichen Fassung festgehalten. Der Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer, wie er jetzt eingereicht wurde, entspricht der Regelung im neuen ETH-Gesetz. Diese wurde als Ausnahmeregelung geschaffen, und sie lässt sich nicht verallgemeinern. Wie schon gesagt wurde, ist die ETH kein gewinnorientiertes Unternehmen, sondern eine Universität, die schwergewichtig mit öffentlichen Geldern finanziert wird. Sie trägt kein unternehmerisches Risiko bei der Forschung und zahlt ihre Angestellten anders, als dies bei einem gewinnorientierten Unternehmen der Fall ist. Sie hat aber ein Interesse, qualifizierte Arbeitskräfte zu finden, was ihr mit einer Gewinnbeteiligung besser gelingen wird. Innovative gewinnorientierte Unternehmen mit eigener Forschungsabteilung tragen das wirtschaftliche Risiko bei der Forschung. Müssen sie nebst dem Lohn auch noch eine Gewinnbeteiligung bezahlen, dann werden ihre gesetzlich bedingten Aufwendungen grösser, und dann wird die Schweiz als Wirtschaftsstandort für die Forschung weniger interessant.

Die heutige Regelung des Obligationenrechtes ist differenziert. Sie unterscheidet danach, ob die Erfindungstätigkeit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört oder nicht. Wo dies der Fall ist, ist der Lohn das Entgelt für die erfinderische Tätigkeit. Deshalb soll der Arbeitgeber die Rechte an solchen Erfindungen haben, ohne zusätzlich zum Lohn eine weitere Entschädigung bezahlen zu müssen. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsergebnisse gehören. Der grösste Teil der technischen Weiterentwicklungen wird heute von Unternehmen geschaffen. Sie beschäftigen zu diesem Zweck ganze Forscherteams mit spezialisierten Angestellten. Diese benützen Infrastruktur, Know-how sowie Vorarbeiten des Unternehmens, und sie erhalten dafür einen Lohn. Das wirtschaftliche Risiko für diese Tätigkeit trägt der Arbeitgeber. Die geltende Regelung ist deshalb angemessen. Die beantragte Änderung birgt die Gefahr, die Forschung in der Schweiz zu verteuern und so den Wirtschafts- und Forschungsstandort Schweiz zu benachteiligen. Ausserdem wird die unternehmerische Freiheit durch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit stark eingeschränkt und lässt dann auch gestalterische Möglichkeiten in die andere Richtung nur noch sehr eingeschränkt zu.