Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-20
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-20
Wortprotokoll
Hier geht es um den Trust; für viele ist das ein etwas fremdes Gebilde. Man kann es so sagen: Der Trust ist ein Vermögen, und zwar ein rechtlich verselbstständigtes. Es ist ähnlich wie bei einem Stiftungsvermögen, das ja auch verselbstständigt wird, bestimmten Personen oder einem allgemeinen Zweck gewidmet. Insofern ähnelt der Trust der Stiftung. Verwaltet und seinem Zweck zugeführt wird das Vermögen durch die sogenannten Trustees. Das ist der Name jener, welche dieses Zweckvermögen gemäss dem Zweck verwalten und ausgeben, ähnlich wie der Vorstand in einer Stiftung.
Im Gegensatz zur Stiftung sind diese Organe beim Trust aber gleichzeitig die formellen Eigentümer des Zweckvermögens, weil der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit ist und damit nicht selber Eigentümer sein kann. Bei der Stiftung dagegen sind die Stiftungsräte nicht die Eigentümer. Man kann eine Stiftung einklagen, weil sie eine Rechtspersönlichkeit ist, aber keinen Trust, sondern nur die Trustees, weil sie die Eigentümer sind. Das Eigentum der Trustees ist aber treuhänderischer Natur, weil sie nicht frei darüber verfügen können. Sie dürfen das Vermögen nur im Rahmen des Zwecks ausgeben.
In der Schweiz befinden sich viele Trusts, es ist also nicht so, dass wir keine haben. Das Problem ist, dass die Trusts keine Rechtssicherheit haben, weil sie nicht entsprechend geregelt sind. Der Trust ist vor allem in Staaten angelsächsischer Rechtstradition verbreitet, viel mehr als die Stiftung. Auch in der Schweiz gibt es Trustvermögenswerte; immer mehr Banken haben eigene Trustabteilungen. Daneben spezialisieren sich immer mehr in der Schweiz niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Auch Treuhandgesellschaften und Anwälte sind zunehmend im Bereich der Trustplanung und -administration tätig. Die wirtschaftliche Bedeutung des Trusts für den Finanzplatz nimmt ständig zu.
Darum sind es gerade auch die Banken gewesen, welche den Wunsch an die Bundesverwaltung herangetragen haben, das Haager Übereinkommen doch zu ratifizieren, um das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Trusts besser regeln zu können.
Die vom Parlament in ein Postulat beider Räte umgewandelte Motion Suter/Pelli hatte diesem Wunsch Nachdruck verliehen. Das Ergebnis ist der Ihnen vorliegende Entwurf zu einem Bundesbeschluss, der dem Wunsch nach einer Ratifikation des Haager Übereinkommens nachkommt.
Zwar wird der Trust nach dem geltenden schweizerischen Recht anerkannt, doch bleibt die Rechtslage mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb soll die Anerkennung des Trusts auf eine berechenbare Grundlage gestellt werden, und dies soll mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht vor allem ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts schafft und damit die Attraktivität des Standortes Schweiz steigert. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt wird in den betroffenen Wirtschaftskreisen mit grosser Aufmerksamkeit und mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen. Ich muss Ihnen sagen: Es ist eine wesentliche Stärkung des Wirtschaftsplatzes Schweiz, und zwar hier im Finanzsektor.
Es gibt auch Bedenken, dem Trust wird zum Teil auch mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und als Instrument zur Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Verletzung von Pflichtteilen und zu Ähnlichem gesehen. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Ziel des geplanten Bundesbeschlusses ist nicht die rechtliche Einführung des Trusts in der Schweiz - den Trust gibt es, und er ist verbreitet -, sondern die Schaffung solider Grundlagen für seine rechtliche Behandlung. Damit kann auch allfälligen Missbräuchen eben besser [PAGE 2003] begegnet werden. Mit diesem Beschluss können alle Bedenken besser ausgeräumt werden. Die Schweizer Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei wie auch die Steuerbehörden haben sich stets positiv zu einer Ratifikation des Übereinkommens geäussert, weil sie damit auch eine rechtliche Handhabe haben. Trusts werden bereits heute von unserer Antigeldwäscherei-Gesetzgebung und von unserem Steuerrecht erfasst.
An dieser Tatsache wird sich nichts ändern, aber die rechtliche Handhabung wird sicherer und besser. Bereiche wie das Pflichtteilsrecht werden durch das Übereinkommen nicht berührt werden. Die Schweiz muss auch ihr Erbrecht nicht ändern. Nicht unmittelbar zum Trustrecht gehörende Sachgebiete wie das Erb- und Sachenrecht oder das Zwangsvollstreckungsrecht bleiben in den Artikeln 4 und 15 des Übereinkommens ausdrücklich vorbehalten.
Zur von Frau Huber angesprochenen Frage nach der Schweizerischen Steuerkonferenz: Hier geht es darum, dass die Kantone heute den Trust verschieden behandeln und dass die Kantone daran sind zu diskutieren, ob man das mindestens in den Grundsätzen vereinheitlichen könne. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Es ist eine Frage der Steuerharmonisierung unter den Kantonen. Aber es betrifft diesen Entscheid nicht.
Die geplante Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens ist in der Vernehmlassung von sämtlichen Teilnehmern begrüsst worden. Etliche waren der Meinung, dass das Vorhaben nicht nur nötig, sondern vordringlich sei, und darum bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie heute auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.