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Goll Christine · Nationalrat · 2004-09-22

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Der Ständerat hat Artikel 1, also dem Zweckartikel dieses Gesetzes, mit einer neuen Bestimmung eine völlig neue Richtung gegeben. Hier stellt sich die Frage: Gehört das Zurverfügungstellen von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen überhaupt in den Zweckartikel des Transplantationsgesetzes? Es stellt sich auch die Frage: Soll der Staat aktiv Spendenförderung betreiben? Oder es stellt sich die Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich für den Gesetzgeber und - bei der Umsetzung in die Praxis - dann eben auch für das Personal in Spitälern und Transplantationszentren, wenn sich der Bund im Zweckartikel verpflichtet, die Spendenwilligkeit zu fördern? Und noch eine wichtige Frage drängt sich auf: Mit welchen Konsequenzen hätten Menschen zu rechnen, die sich aus persönlichen, ethischen oder anderen Gründen nicht zu einer Spende bereit erklären?

Der Zweckartikel dieses Gesetzes legte ursprünglich fest, welche Voraussetzungen für die Verwendung von Organen, Geweben und Zellen in der Transplantationsmedizin gegeben sein müssen. Der Zweckartikel soll vor allem den missbräuchlichen Umgang in der Transplantationsmedizin verhindern. Er soll insbesondere den Organhandel verhindern - diese Ergänzung hat unser Rat eingeführt. Im Zweckartikel ist auch klar festgehalten, dass die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit zu schützen sind.

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Diese Zielsetzungen sind richtig und wichtig. Sie wurden jetzt aber durch den Ständerat verändert. Ich muss Ihnen sagen, dass die Bereitschaft zu einer Organspende in jedem Fall ein zutiefst persönlicher Entscheid ist. Wichtig ist dabei sicher eine breite und öffentliche Information und Diskussion über die Transplantationsmedizin. Ich kann mir auch vorstellen, dass gerade die Förderung einer solchen breiten Information und Diskussion den persönlichen Entscheid, sich für eine Spende zur Verfügung zu stellen, positiv beeinflussen kann. Der Ständerat hat jedoch genau diese Bestimmung in Artikel 59 bezeichnenderweise gestrichen. Das heisst: Er hat den Zweckartikel mit dieser Spendenförderungskompetenz des Bundes erweitert, gleichzeitig hat er aber den Informationsauftrag reduziert. Das ist ein Widerspruch und letztlich auch politisch unglaubwürdig. Ob Sie, Monsieur Guisan, oder Sie, Herr Dunant, oder ob auch die Kommissionssprecher, Sie, Herr Gutzwiller, oder Sie, Frau Maury Pasquier, Ihre Organe, Gewebe oder Zellen zur Verfügung stellen wollen, ist Ihr ureigenster persönlicher Entscheid.

Wenn Sie das Verhältnis zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit auf der Fahne anschauen, sehen Sie auch, dass es sich hier überhaupt nicht um eine Links-Rechts-Frage dreht. Sie sehen, dass alle Fraktionen in dieser Frage gespalten sind.

Ich möchte aber noch einmal betonen: Die Bereitschaft, sich für eine Spende zur Verfügung zu stellen, beruht auf einem persönlichen Entscheid. Wir sollten das hier in diesem Gesetz nicht in den Zweckartikel aufnehmen.

Deshalb möchte ich Sie bitten, an der ursprünglichen Fassung des Nationalrates festzuhalten.