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preparatory:AB 155314

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-06-05

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat alles richtig gesagt. Ich ersuche Sie meinerseits, Ihrer Kommission zu folgen und dem Abkommen zuzustimmen, inklusive Artikel 42b des Kartellgesetzes. Wenn Sie das Abkommen einschliesslich Artikel 42b des Kartellgesetzes beschliessen, geht es zurück in den Nationalrat. Dann kann dort Artikel 42b als Differenz noch bereinigt werden. Inhaltlich ist Artikel 42b des Kartellgesetzes mit der übrigen Kartellgesetzrevision nicht verknüpft. Das heisst, man kann hier losgelöst davon vorwärtsmachen. Es geht um die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden. Herr Ständerat Bischof hat das dargestellt. Es geht nur um diese Zusammenarbeit. Es geht darum, dass man die Möglichkeit eröffnet, Vollzugsmassnahmen gegenseitig mitzuteilen und koordinieren zu können. Es geht, wenn es sich um vertrauliche Informationen handelt, um das Einhalten von strikten Bedingungen.

Noch einmal erwähnt werden muss Folgendes: Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden bleibt grundsätzlich freiwillig. Was sind die Nachteile bei der heutigen informellen Zusammenarbeit? In erster Linie ist es die Tatsache, dass bei einer grenzüberschreitenden Untersuchung im Falle von Beweismitteln, die vorhanden sind, sich aber im anderen Hoheitsgebiet befinden und deshalb nicht ausgetauscht werden können, das Risiko von Doppelspurigkeiten besteht; es könnten Inkohärenzen aufkommen. Es gibt über die letzten Jahre hinweg mehrere Beispiele. Herr Ständerat Bischof hat den aktuellsten Fall erwähnt, die Geschichte um die Libor-Manipulation.

Ich lege noch Wert darauf, feststellen zu können, dass es keinen Bezug zur Abstimmung vom 9. Februar 2014 gibt. Es besteht also kein Grund, deshalb nicht auf das Abkommen eintreten zu wollen. Das hat nichts mit institutionellen Fragen zu tun, das hat nichts mit Marktzugang zu tun - es geht ausschliesslich um die Behördenzusammenarbeit -, und das hat auch nichts mit Personenfreizügigkeit und mit Zuwanderung zu tun. Das EU-Parlament hat das Abkommen am 5. Februar 2014 genehmigt. Es ist nun an uns, es zu ratifizieren und vielleicht auf diesem Weg auch ein Zeichen in Richtung Brüssel zu schicken.

Der neue Artikel 42b des Kartellgesetzes legt auf Gesetzesstufe fest, welche Bedingungen und Prinzipien von der Weko bei der Übermittlung von Informationen an ausländische Wettbewerbsbehörden beachtet werden müssen. Er ist auf alle zukünftigen Kooperationsabkommen in Wettbewerbssachen anwendbar, einschliesslich auf jenes mit der Europäischen Union.

Ursprünglich hat alt Nationalrat Pelli in der WAK-NR die Einführung eines Beschwerderechts im Zusammenhang mit der Übermittlung von vertraulichen Informationen an ausländische Wettbewerbsbehörden vorgeschlagen. Der Antrag Pelli in seiner ursprünglichen Form hätte das Abkommen mit der EU wahrscheinlich nicht nur behindert, sondern sogar verunmöglicht. Weshalb? Das Kooperationsabkommen zielt darauf ab, die grenzüberschreitenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen wirksam bekämpfen zu wollen. Das hat etwas mit Zeit und mit Effizienz zu tun. Deshalb kann dieser Prozess nicht über ein Beschwerderecht ins Stocken oder sogar zum Stehen gebracht werden. Ein spezielles Rechtsmittel gegen die Übermittlung als solche würde das Funktionieren und den Nutzen des Informationsaustauschs erheblich beeinträchtigen oder gar zunichtemachen.

Ich will aber auch noch unmissverständlich klarmachen, dass die betroffenen Unternehmen auch ohne Beschwerderecht bei der Informationsübermittlung ihre Interessen wahren können; der Kommissionssprecher hat es auch schon gesagt.

In unserem Verfahrensrecht besteht ein Rechtsschutz bei der Beschaffung der Informationen. So können sich die Unternehmen zum Beispiel bei Hausdurchsuchungen gegen die Beschlagnahmung von Beweismitteln wehren. Dasselbe gilt bei der Verwendung der Informationen, wo ein Anspruch auf rechtliches Gehör und eine Beschwerdemöglichkeit gegen einen entsprechenden Entscheid gegeben ist. Die EU handhabt dies gleich wie die Schweiz.

Absatz 2 von Artikel 42b deckt den besonderen Fall ab, in dem ein Unternehmen der Übermittlung der von ihm stammenden vertraulichen Informationen nicht zugestimmt hat. Dieser Absatz lässt die Übermittlung der vertraulichen Informationen nur zu, wenn ein Abkommen dies vorsieht. Dies betrifft ausschliesslich Verfahren zu Wettbewerbsabreden, zu Missbräuchen von Marktmacht und zu Unternehmenszusammenschlüssen. Das entspricht Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens mit der EU.

Wichtig ist: In Artikel 42b Absatz 3 fügen wir zugunsten des Unternehmens hinzu, dass die Wettbewerbsbehörde das Unternehmen vor der Übermittlung der Informationen konsultieren muss. Wie gesagt wurde, bekommt damit das Unternehmen vor der Übermittlung der vertraulichen Informationen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dadurch erhält die Wettbewerbsbehörde Gelegenheit, die Anliegen des Unternehmens zu berücksichtigen, ohne dass das Verfahren blockiert wird.

Das heisst, mit dem neuen Artikel 42b des Kartellgesetzes stimmen Sie einer innerstaatlichen Massnahme zu, welche eine zweckmässige und ausgewogene Lösung zur Wahrung der Interessen der betroffenen Unternehmen darstellt.

Deshalb bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen.

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