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preparatory:AB 155535

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, bei Block 1 der Mehrheit zu folgen und die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.

Zuerst zu Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 6b Absatz 2bis ZGB: Es geht um die Frage, ob sich kirchliche Stiftungen neu ebenfalls ins Handelsregister eintragen müssen oder eben nicht. Vorab halte ich diesbezüglich fest, dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass sich der Bundesrat bei der Ausarbeitung dieser Vorlage der Bedeutung dieser Frage nicht wirklich bewusst war und dass er hierzu auch keine vertieften Abklärungen getroffen hat. Er hat einfach stipuliert, dass sich kirchliche Stiftungen ebenfalls ins Handelsregister eintragen müssen, ohne sich zu fragen, ob das überhaupt sachgerecht und verhältnismässig ist, und auch ohne sich etwa mit der Frage auseinanderzusetzen, wie viele Stiftungen von der Eintragungspflicht mit allen Folgen davon betroffen sein könnten. Er hat sich auch nicht mit der Frage befasst, welche weiteren Formen von kirchlichen Vermögenswidmungen, welche übrigens zum grössten Teil lange zurückliegend getätigt wurden, davon erfasst sein könnten.

Ich erinnere daran, dass der Codex Iuris Canonici der katholischen Kirche beispielsweise das Recht zuerkennt, unabhängig von der weltlichen Gewalt Vermögen zur Verwirklichung ihrer eigenen Zwecke zu erwerben und zu verwalten. Diese Stiftungen dienen kirchlichen Zwecken, beispielsweise Priesterstiftungen, und sie sind in aller Regel auch steuerbefreit.

Ich erinnere auch daran, dass kirchliche Stiftungen gemäss Artikel 87 ZGB vorbehältlich des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt sind und dass sie auch von der Pflicht befreit sind, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Zivilgesetzgeber wollte somit die Autonomie der Kirchen im Bereich der kirchlichen Stiftungen explizit wahren und diesen auch die entsprechende Organisationskompetenz zubilligen. Es ist daher nicht einzusehen, warum sich diese Stiftungen neu im Handelsregister eintragen lassen müssten, zumal es sich dabei nicht um Stiftungen mit einem wirtschaftlichen Charakter handelt. Der Vorwurf, man wolle mit der Nichteintragung irgendetwas kaschieren, ist unzutreffend; es geht einzig darum, unnötigen Aufwand und Rechtsunsicherheit zu verhindern.

Ich äussere mich noch kurz zum Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer betreffend Artikel 970a ZGB. Ich ersuche Sie namens unserer Fraktion, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Ziel des Antrages ist es, dass alle Kantone die Handänderung von Grundstücken publizieren und auch die Gegenleistung öffentlich machen müssen. [PAGE 1173] Dazu sehen wir aufgrund föderalistischer Überlegungen keine Notwendigkeit. Erstens haben die Kantone schon heute die Möglichkeit, Handänderungen zu publizieren, und zwar mit oder ohne Gegenleistung; ob sie das tun oder nicht, sollen sie auch künftig in eigener Kompetenz entscheiden können. Zweitens ist insbesondere die zwingende Publikation der Gegenleistung - sprich: des Kaufpreises - unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre problematisch. Drittens sind die Vorteile einer Publikationspflicht, was die Bekämpfung der Geldwäscherei betrifft, nicht zu erkennen, auch wenn solche Vorteile unter Hinweis auf einen Fall aus dem Kanton Genf immer wieder moniert werden.

Zusammengefasst ersuche ich Sie, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen und die Anträge der Minderheiten I und II abzulehnen.

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