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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-06-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Wir sind hier mit zwei Minderheitsanträgen konfrontiert, die zwei völlig unterschiedliche Fragen beschlagen. Zum Ersten geht es um die Pflicht kirchlicher Stiftungen zur Eintragung ins Handelsregister. Nach bisherigem Recht mussten nebst Vereinen mit nichtwirtschaftlichen Zwecken auch kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen nicht eingetragen werden. Die bundesrätliche Vorlage will das für Vereine, die nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, beibehalten, nicht mehr indessen für kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen. Die Mehrheit der Kommission hat entgegen der Fassung von Bundesrat und Ständerat eine Normierung beschlossen, die die kirchlichen Stiftungen weiterhin ausnimmt.

Die Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) will der bundesrätlichen und ständerätlichen Fassung zum Durchbruch verhelfen. Sie argumentiert mit dem Bundesrat, wie Sie eben gehört haben, es gebe keinen Grund, die kirchlichen Stiftungen hier auszunehmen. Die Gafi-Empfehlung 24 verlange die Eintragung aller Gesellschaften. In diesem Sinne sei das, was hier nun gesetzlich normiert wird, ein Verstoss gegen diese Empfehlung, vor allem aber handle es sich um eine harmlose Obliegenheit, die mit relativ geringem Aufwand verbunden sei.

Die Mehrheit hat sich dem Ansinnen, die Autonomie der Kirchen sei zu wahren - darum geht es ja -, angeschlossen. Es mag sein, dass der Geist des Codex Iuris Canonici ein bisschen in die Kommission einfloss, denn er hält ja diese Autonomie fest. Das Hauptargument der Mehrheit ist: Diese Eintragungspflicht betrifft Hunderte von Stiftungen, die wir vielleicht gar nicht kennen. Diese Stiftungen wären nun verpflichtet, sich eine handelsregistergerechte Organisation zu geben. Dies würde einen unvertretbaren Aufwand verursachen. Vor allem bezweifelt die Mehrheit, dass bei einer sinnvollen Auslegung der Gafi-Empfehlung 24 diese Stiftungen, die ja mehrheitlich - oder fast immer - nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, nicht gemeint sind.

Zur bisherigen Diskussion muss ich sagen: Man muss diese Diskussion trennen von der ganzen Frage "Kirche und Staat". Es ist in der Tat wahrscheinlich so, dass die infragestehenden Stiftungen vor allem die katholische Kirche betreffen. Natürlich betrifft diese Frage qua Gesetz alle Konfessionen, aber der Intention nach geht es um die katholische [PAGE 1174] Kirche, also darum, deren Stiftungen diesen unnötigen Aufwand zu ersparen. In diesem Sinne folgte die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen dem Antrag, der Ihnen jetzt als Antrag der Mehrheit vorliegt. Sie empfiehlt Ihnen damit, die kirchlichen Stiftungen weiterhin auszunehmen.

Der Minderheitsantrag II (Schwander) will dergleichen nun auch für Familienstiftungen postulieren, und da ist die Mehrheitsmeinung klar. Warum sollen Familienstiftungen ausgenommen werden? Warum sollen Familienstiftungen genau für diese risikobasierte Anlage, die das Gesetz verfolgt, nicht unter dieese Bestimmung fallen? Wir ersuchen Sie mit 17 zu 6 Stimmen, dem Antrag der Minderheit II nicht zu folgen.

Sodann kommen wir zum Antrag der Minderheit I (Leutenegger Oberholzer), zur Frage der Veröffentlichung. Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs an Eigentum von Grundstücken vorsehen. Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei Erbteilung, bei Erbvorbezug, bei einem Ehevertrag oder bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Frau Leutenegger Oberholzer verlangt mit ihrer Minderheit, dass die Kantone den Erwerb des Eigentums an Grundstücken gemäss Artikel 970a Absatz 1 ZGB veröffentlichen müssen. Ebenfalls muss gemäss Absatz 1bis die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks veröffentlicht werden.

Die Mehrheit lehnt diesen Minderheitsantrag ab. Sie geht davon aus, dass dieses Ansinnen, ganz unabhängig davon, wie man es beurteilt, nichts mit der Gafi-Vorlage zu tun hat. Weiter wird geltend gemacht, dass die Publikationspflicht in den Kantonen Genf und Jura nicht das an Transparenz gebracht hat, was man sich versprochen hat.

Die Minderheit rekurriert auf den Umstand der Transparenz bei Gegenleistungen beim Grundstückskauf. Sie geht im Gegensatz zur Mehrheit davon aus, dass man gerade in Genf mit dieser Bestimmung gute Erfahrungen gemacht habe. Wichtig für die Mehrheit war aber schliesslich, dass die Kantone weiterhin frei sind und dass es keinen Grund gibt, heute eine Bundesnorm zu statuieren.

Deswegen empfiehlt Ihnen die Mehrheit mit 17 zu 7 Stimmen, von dieser Änderung von Artikel 970a abzusehen.