Merlini Giovanni · Nationalrat · 2014-06-18
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
La disposizione che sanziona il riciclaggio di denaro all'articolo 305bis cifra 1bis del Codice penale svizzero, così com'è formulata dal Consiglio federale, è secondo noi fonte di possibile disorientamento e soprattutto di incertezza giuridica per il settore finanziario svizzero, che si ritroverà in difficoltà insormontabili nell'implementazione degli obblighi di diligenza che ne derivano. Oltre i crimini saranno considerati quali reati pregressi i cosiddetti delitti fiscali qualificati secondo la definizione di cui alla cifra 1bis. Il problema è che la frode fiscale qualificata, così com'è definita, non si presta a fungere da reato a monte del riciclaggio di denaro.
Die Ausdehnung der Geldwäscherei auf die durch den Steuerbetrug erzielte abstrakte Steuerersparnis wird die Totalkontamination des Vermögens des Steuerpflichtigen bewirken. Wie kann man dann festlegen, ob sich der Betrag der ersparten Steuer auf dem einen oder aber auf dem anderen Bankkonto des Steuerpflichtigen befindet? Bei den indirekten Steuern ist der neue qualifizierte Abgabebetrug mit dem Bestimmtheitsgebot insofern nicht vereinbar, als kein expliziter Verweis auf einen bezifferten Schwellenwert kodifiziert wird. Unverständlich ist, dass unterschiedliche Schwellenwerte und Betrugsmodelle gelten. Die Schwellenwerte sind 300 000 Franken für die direkte Steuer und gemäss der Praxis einfach mehr als 15 000 Franken für die indirekte Steuer. Bei den Betrugsmodellen gilt das Urkundenmodell für die direkte Steuer und das Arglistmodell für die indirekte Steuer. Dies alles bewirkt Rechtsunsicherheit für den Finanzintermediär und entzieht dem Schwellenwert jeglichen Nutzen, da in vielen Fällen der gleiche Sachverhalt sowohl einen qualifizierten Steuerbetrug als auch einen qualifizierten Abgabebetrug bildet.
Dazu kommt noch, dass die Formulierung des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission nicht ganz im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz steht. Da die von den verschiedenen kantonalen und kommunalen Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuersätze der Einkommens- und Vermögenssteuer unterschiedlich sind, wird der gleiche Sachverhalt in dem einen Kanton oder sogar in der einen Gemeinde den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde hingegen nicht - je nach Steuersatz und je nachdem, ob die obengenannte Steuerersparnisschwelle erreicht ist oder nicht. Diese Unsicherheiten werden eine Flut an Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei verursachen - wie übrigens im Vereinigten Königreich geschehen. Der Finanzintermediär wird bei Vorliegen von Verdachtsanhaltspunkten seine Kunden bei der Meldestelle anzeigen, auch wenn er keine Kenntnis von einer Steuerstraftat hat. Auf diese Weise würde die Alltagsaktivität der Banken, Finanzintermediäre und vieler Staatsanwaltschaften der Kantone praktisch gelähmt. Wie diese Regelung mit dem Bankgeheimnis für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu vereinbaren ist, bleibt übrigens unklar.
Mit dem Minderheitsantrag III haben wir einen Alternativvorschlag im Rahmen des Spielraums, welchen uns die Gafi-Empfehlungen lassen. Abgestellt wird auf das Erfordernis der Steuer- bzw. der Abgaberückerstattung anstatt auf die Steuerersparnis.
Ce concept a plusieurs avantages. Dans les cas de remboursements fiscaux, un flux monétaire concret est généré, résultat direct d'une infraction. Il est possible de confisquer ce flux monétaire selon l'article 70 du Code pénal, car il s'agit de valeurs patrimoniales localisables de la personne imposée. Cette solution est entièrement compatible avec la notion suisse de base de "blanchiment d'argent". L'infraction est facilement perceptible par les intermédiaires financiers, y compris pour le remboursement de taxes ou d'impôts qui proviennent des autorités étrangères. Et cela permet de se concentrer sur les flux financiers qui proviennent des autorités fiscales, et seulement dans ces situations inhabituelles ou en cas de soupçon de blanchiment d'argent régi par l'ordonnance de la FINMA sur le blanchiment d'argent. Cette visibilité facilitée permet aussi de simplifier la vérification de l'origine étrangère des biens patrimoniaux lors de l'ouverture d'un compte.
So hätten wir gleiche Schwellenwerte und gleiche Betrugsmodelle für die direkte und für die indirekte Steuer. Der gleiche Sachverhalt, eine betrügerische Steuerrückerstattung über 200 000 Franken, wird in allen Kantonen und Gemeinden den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen - dies im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Lösungsvorschlag ist mit den Empfehlungen der Gafi vereinbar. In der Tat würde somit das schweizerische Recht eine Steuerstraftat kennen, die sowohl auf die direkten als auch auf die indirekten Steuern anwendbar wäre und die eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen würde.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, bei Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches dem Minderheitsantrag III und bei Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht dem Minderheitsantrag I zuzustimmen. [PAGE 1199]