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Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18

Wortprotokoll

Da das Verfahren bei Gegenvorschlägen in der Volksabstimmung bei verschiedenen Initiativformen Anwendung findet, soll es, um Wiederholungen zu vermeiden, in einem neuen Artikel 139b generell für alle Initiativformen geregelt werden. Der bereits sehr lange Artikel 139 kann dadurch etwas entschlackt werden. Diese neue Systematik blieb in der Kommission unbestritten.

Absatz 1 von Artikel 139a regelt die drei wichtigsten Eckpunkte der neu einzuführenden allgemeinen Volksinitiative:

1. Unterschriften und Fristen: Unterschriften und Fristen sollen analog zu den übrigen Initiativinstrumenten geregelt werden: 100 000 Unterschriften in 18 Monaten. Die Minderheit II (Wicki) beantragt bei Artikel 139a für die allgemeine Volksinitiative eine höhere Unterschriftenzahl von 120 000. Durch die Einführung der allgemeinen Volksinitiative würde das direktdemokratische Instrumentarium erweitert. Diese Erweiterung sei durch eine erhöhte Unterschriftenzahl zu kompensieren. Die Kommissionsmehrheit warnt vor dieser hohen Unterschriftenzahl, durch die das Instrument zu einer Totgeburt würde. Die Initianten werden dann auf jeden Fall auf die formulierte Verfassungsinitiative ausweichen, auch wenn das Anliegen nicht verfassungswürdig ist.

[PAGE 498] Auf der anderen Seite ist die Kommission auch gegen eine zu tiefe Unterschriftenzahl von 70 000, wie sie der Bundesrat und die Minderheit IV (Béguelin) vorschlagen. Die Kommission will das Instrument gegenüber den anderen Initiativinstrumenten nicht privilegieren. Indem die Initianten und Initiantinnen die Möglichkeit haben, ihr Anliegen auch relativ präzis zu formulieren, stellt die allgemeine Volksinitiative ein interessantes Instrument dar, dessen Attraktivität nicht noch durch eine tiefere Unterschriftenzahl gesteigert werden muss.

2. Die Form der allgemeinen Anregung: Zugelassen ist nur diese Form, was jedoch nicht ausschliesst, dass die Initianten gemäss bisheriger Praxis bei der Initiative in Form der allgemeinen Anregung ihr Anliegen auch konkret formulieren dürfen. Die Bundesversammlung muss im Falle eines Erfolges der Initiative bei der Umsetzung inhaltlich dem Anliegen voll Rechnung tragen. Sie muss die Formulierung der Initianten jedoch nicht übernehmen, sondern kann und muss das Anliegen in eine rechtsetzungstechnisch korrekte Form bringen.

3. Zur Rechtsstufe: Mit der allgemeinen Volksinitiative sollen nur Verfassungs- und Gesetzesänderungen verlangt werden können, nicht jedoch die Änderung von Einzelakten oder von Verordnungen. Die Initiativkomitees wären in der Regel nicht in der Lage, die technischen und finanziellen Einzelheiten eines konkreten Projektes auszuarbeiten.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, in Absatz 1 der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

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