Vogler Karl · Nationalrat · 2014-03-04
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-04
Wortprotokoll
Der Initiant verlangt, zusammengefasst und im Wesentlichen - Sie haben es vorhin gehört -, dass die Parteien in einem Schlichtungsverfahren nicht mehr persönlich zur ersten Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen, sondern sich vertreten lassen können. Erst im Rahmen der zweiten Schlichtungsverhandlung könnte vonseiten der Schlichtungsbehörde ein persönliches Erscheinen verlangt werden.
Eine starke Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Warum das? Wenn Sie die Botschaft zur Zivilprozessordnung aus dem Jahre 2006 konsultieren, können Sie nachlesen, dass das persönliche Erscheinen der Parteien neben der Vertraulichkeit des Verfahrens eine der wichtigen, wenn nicht die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Schlichtung ist. Und die Schlichtung eines Streites ist bekanntlich oberstes Ziel der Schlichtungsbehörde. Ohne persönliches Erscheinen kann keine wirkliche Aussprache, keine wirkliche Aussöhnung zwischen den Streitparteien stattfinden. Das erkennt offenbar auch der Initiant, denn er fordert, dass das persönliche Erscheinen in einer zweiten Schlichtungsverhandlung verlangt werden kann, dann nämlich, wenn eine Einigung möglich erscheint.
Ein solches Prozedere hat aber selbstredend zur Folge, dass die Schlichtungsverfahren und die sich allfällig anschliessenden Gerichtsverfahren unnötig verzögert werden, dass die Justiz zusätzlich belastet wird und dass für den Staat und die Parteien zusätzliche Kosten anfallen. Somit ist überhaupt nicht einzusehen, warum vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens bereits anlässlich der ersten Schlichtungsverhandlung abgewichen werden soll. Dies ist umso weniger der Fall, als die heutige Gesetzgebung ja Ausnahmen von der Pflicht des persönlichen Erscheinens zulässt: etwa wenn die Parteien ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben, wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen wichtigen Gründen an einer Teilnahme verhindert sind. Dies gilt schliesslich auch im Falle von Streitigkeiten nach Artikel 243 der Zivilprozessordnung, also in den vereinfachten Verfahren, in denen sich die Arbeitgeber und die Versicherer durch eine angestellte Person oder der Vermieter durch die Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen können, wenn diese schriftlich zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt sind.
Wurde ein Termin aus hinreichenden Gründen verpasst, kann weiter ein Gesuch um Wiederherstellung eingereicht werden; in solchen Fällen entsteht also kein Rechtsverlust. Auch können sich die Parteien bei Schlichtungsverhandlungen in jedem Falle durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson begleiten lassen, womit auch die fachliche Unterstützung sichergestellt ist, wie auch die immer wieder - vorab bei Arbeits- und Mietstreitigkeiten - monierte Waffengleichheit zwischen den Parteien.
Wie in der parlamentarischen Initiative angesprochen, gibt es natürlich Ausnahmefälle, sprich Verwirkungsfristen, wo Säumnis im Schlichtungsverfahren zum Rechtsverlust führen kann. Dabei handelt es sich aber ganz klar um Ausnahmefälle, welche sich überhaupt nicht verallgemeinern lassen. Es kommt hinzu, dass selbstverständlich auch in solchen Fällen die Möglichkeit einer Dispensation oder der Wiederherstellung besteht.
Zusammengefasst ersuche ich Sie, der starken Minderheit zu folgen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die geltende Gesetzgebung hat sich bewährt, sie ist verhältnismässig und im Übrigen erst rund drei Jahre in Kraft. Es besteht kein Handlungsbedarf. Eine Revision ist absolut unnötig und nicht angezeigt, zumal eine solche - ich habe es gesagt - zu einer weiteren Belastung der Justiz führt, die Gerichtsverfahren verzögert und auch unnötige Kosten verursacht.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit folgen und der parlamentarischen Initiative keine Folge geben.