Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-09-19
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-09-19
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst festhalten, dass ich mit der Mehrheit Ihrer Kommission einverstanden bin. Denn es sind in erster Linie die Finanzinstitute und nicht deren Angestellte, die in der Lage sind, Delikte nach Artikel 305ter StGB zu vermeiden. Entsprechend sollten auch sie, also die Unternehmen, in die strafrechtliche Verantwortung eingebunden werden. Zudem würde eine solche Regelung ein Zeichen dafür setzen, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ein Anliegen des Finanzplatzes Schweiz insgesamt ist, das heisst auch des Staates, und nicht allein der betroffenen Branche überlassen wird.
In der Tat sehen das Geldwäschereigesetz und das Bankengesetz auch Strafbestimmungen vor. Diese sind aber nicht spezifisch auf die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht ausgerichtet. Zu einer Doppelbestrafung, wie dies die Banken und auch verschiedene Vertreter Ihres Rates befürchten, wird diese Bestimmung nicht führen. Die staatliche Sanktionierung gemäss Artikel 102 StGB und die Selbstregulierung bzw. Selbstsanktionierung werden sich vielmehr wie eine Art kommunizierende Gefässe verhalten. Bereits die in Kraft stehende Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken ist ja in diesem Sinne angelegt. Sie sieht vor, dass von internen Sanktionen abgesehen werden kann, wenn andere Instanzen in der gleichen Sache Massnahmen ergreifen. Zudem - das wurde verschiedentlich zu Recht betont - funktioniert das System der Selbstregulierung nach unserem Geldwäschereigesetz im Bereich der Banken sehr gut. Solange dem aber so ist, besteht für die Banken kein Anlass zur Befürchtung, sie würden als Unternehmen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen. Die primäre Haftung nach Artikel 102 Absatz 1bis gemäss Beschluss Ihres Rates greift ja nur in Fällen, in denen die Banken kein zweckmässiges Schutzdispositiv getroffen haben, um Straftaten nach Artikel 305ter StGB zu verhindern.
Hingegen, das wurde auch betont, kann die primäre strafrechtliche Verantwortung bei anderen Finanzintermediären, die kein vergleichbares Schutzdispositiv aufgezogen haben, Wirkung entfalten. Dort aber macht diese Sanktion im Interesse eines sauberen Finanzplatzes sehr wohl Sinn. Wenn es also einen Deliktsbereich gibt, wo eine gute betriebsinterne Organisation zur Vermeidung von Delikten beitragen kann, dann sicher in den Fällen von Artikel 305ter, d. h. im Zusammenhang mit mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Die Frage der richtigen Organisation stellt sich nicht in erster Linie bei Einmannbetrieben und Kleinunternehmungen, sondern eben bei grösseren und Grossunternehmungen. Es ist anzufügen, dass dieselbe Person nicht zweimal bestraft werden kann und soll. Also besteht hier auch keine Gefahr für Einmannbetriebe.
Die primäre Haftung wurde von Ihrem Rat in diese Vorlage aufgenommen. Wenn man diesen Gedanken nun konsequent weiterverfolgt, dann gehört Artikel 305ter auch in die Konzeption dieser primären Haftung, wie sie Ihr Rat ja in der ersten Lesung auch aufgenommen hatte.
Diese Lösung - das ist mir wichtig - hebelt die Selbstregulierung nicht aus, sondern ist sozusagen ein subsidiärer Anwendungsfall. Aus diesen Gründen unterstütze ich den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, auch für Delikte nach Artikel 305ter an einer primären Haftung des Unternehmens festzuhalten.