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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-09-19

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-19

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir eine kurze Replik auf das Votum von Herrn David, weil ich mit dessen rechtlicher Beurteilung der Gegebenheiten nicht einverstanden bin.

Herr David stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Sanktionierungen im Bereiche der Entgegennahme fremder Gelder allein und ausschliesslich im Bereich des Privatrechtes bewegen. Dem ist nicht so. Unser Parlament hat entschieden, dass mit Bezug auf die Entgegennahme von Geldern bestimmte Organisationsformen anzuordnen sind, wobei gewählt werden kann, ob es sich um eine Selbsthilfeorganisation oder um eine staatliche Kontrollstelle handelt. Unser Gesetzgeber selbst hat also gesagt: Die Aufsicht über diese - ich räume das durchaus ein - für unseren Staat wichtigen Unternehmungen wollen wir in einer Art und Weise regeln, nach der sie auch durch private Organisationen geschehen kann. Das heisst nun aber nicht, dass diese privaten Organisationen nur Privatrecht anwenden - denn sie haben einen vom Gesetz vorgegebenen Sanktionsauftrag zu erfüllen.

Die Entscheidung, die wir nun zu treffen haben, ist die: Wollen wir das, was im Parlament beschlossen wurde, weiterhin als die der gegebenen Sachlage angepasste, richtige Aufsichts- und Sanktionsschiene laufen lassen, oder wollen wir parallel dazu eine staatliche Bestrafungsmöglichkeit schaffen? Wie gesagt: Es geht nicht um die Täter, die als solche tätig werden, sondern es geht um Unternehmungen. Die Sanktionen, die sowohl nach dem Geldwäschereigesetz wie auch nach der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken die [PAGE 519] Unternehmen treffen können, sind mit Bezug auf die rechtliche Ausgestaltung zwar nicht identisch - da gebe ich Herrn David durchaus Recht -, aber sie sind in ihrer Wirkung gleich, weil es sich um Geldstrafen handelt.

Nun wird gesagt, solche Organisationen seien ja gar nicht unabhängig. Auch das ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Ein Beispiel: Die Aufsichtskommission gemäss der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken legt zwar eine Strafe fest, die aber von den Banken nicht akzeptiert werden muss. Wenn die Banken sie nicht akzeptieren, können sie ein Schiedsgericht anrufen, das nach rechtsstaatlichen Gründen zu konzipieren ist und dessen Entscheidungen an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Wenn auf der Basis des Geldwäschereigesetzes Sanktionen ausgesprochen werden können, bestehen die Rechtsmittel des Verwaltungsrechtes.

Meine These ist einfach die, dass die Lösung, die wir mit Bezug auf die Finanzaufsicht gefunden haben, noch nicht top ist. Es braucht z. B. die Allgemeinverbindlicherklärung gewisser Regeln der Selbsthilfeorganisationen. Dort besteht Handlungsbedarf. Aber ich meine, dass das von uns gewählte System weiter beibehalten werden kann, und ich erachte es als Gefahr, wenn durch eine staatliche Strafe eine gewisse Relativierung dieses Systems geschieht.