David Eugen · Ständerat · 2001-09-19
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Wenn wir dies beurteilen müssen, geht es zuerst um die Frage - sie ist jetzt schon wiederholt angesprochen worden -, ob es um ein wichtiges geschütztes Rechtsgut geht oder nicht. Es geht um den Kampf des Rechtsstaates und der internationalen Rechtsgemeinschaft gegen das organisierte Verbrechen. Nach dem 11. September 2001 und nach dem, was wir seither erlebt haben, ist uns allen die Bedeutung des Schutzes dieses Rechtsgutes noch bewusster geworden. Ich erlaube mir auch die Überlegung, dass die Schweiz in vielen Dingen sehr kurze Spiesse hat, um das organisierte Verbrechen zu bekämpfen - militärisch, polizeilich usw. In diesen Bereichen sind wir überall ein kleiner Fisch. Aber an einem Ort sind wir sehr gross: im Bereich der Finanzdienstleistungen. Also haben wir nach meiner Überzeugung in diesem Sektor auch eine grosse Mitverantwortung in der internationalen Rechtsgemeinschaft, dass dieses Rechtsgut, der Kampf gegen das organisierte Verbrechen, wirksam geschützt wird. Das ist der Ausgangspunkt meiner Überlegungen.
Das bedeutet, dass die Wachsamkeit und die Sorgfalt der Finanzdienstleister bei der Entgegennahme von fremden Geldern ein Grundpfeiler im Kampf gegen das organisierte Verbrechen sind. Wie werden Gelder entgegengenommen? Um diese Frage geht es. Werden hier die notwendige Wachsamkeit und die notwendige Sorgfalt gepflegt?
Die Minderheit möchte nur die Angestellen strafrechtlich haften lassen, wenn hier Fehler passieren. Nur der Angestellte soll vor den Strafrichter kommen, wenn in einem Unternehmen gravierende Fehler passieren; es müssen ja gravierende Fehler sein, damit das Strafrecht zum Zuge kommt. Ich erinnere daran: Es muss schuldhaftes Verhalten vorliegen. Schuldhaft heisst mindestens auch, dass Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss, die Verletzung wichtiger Sorgfaltspflichten.
Wer kann bei der Entgegennahme von Geldern die Sorgfaltspflichten erfüllen? Wem ist es am meisten zuzumuten? Es ist für mich ganz klar, dass an erster Stelle das Unternehmen in der Verantwortung steht. Das Unternehmen kann und muss sich so organisieren, dass die Entgegennahme von Geldern wachsam, sorgfältig und unter Beachtung der geltenden Regeln erfolgt. Natürlich muss sich auch der Angestellte des Unternehmens diese Pflichten vorhalten lassen, insbesondere im konkreten Akt der Entgegennahme des Geldes. Artikel 305ter besagt: Wenn du am Schalter Geld entgegennimmst, musst du die Person identifizieren. [PAGE 518] Diese Pflicht trifft den Angestellten. Die Pflicht des Unternehmens ist aber jene, das Unternehmen so zu organisieren, dass eben diese Pflicht von den Angestellten auch angemessen erfüllt werden kann. Das sind durchaus zwei verschieden Dinge. Deshalb kann ich der Argumentation, wonach damit eine Doppelbestrafung ausgelöst werde, überhaupt nicht folgen. Die Sorgfaltspflicht des Unternehmers und jene des Angestellten, der die Gelder konkret entgegennimmt, sind zwei verschiedene Sorgfaltspflichten. Wer ein Unternehmen führt - insbesondere unter juristischen Personen, aber auch anders -, hat daraus eben eine zusätzliche Verantwortung. Die vorliegende Strafrechtsnorm will diese abdecken. Meines Erachtens ist es also - entgegen der Auffassung der Minderheit - richtig, wenn wir diese Verantwortung auch hier strafrechtlich erfassen.
Die Minderheit macht nun geltend - das ist auch der Haupteinwand der Banken -, dass diese Verantwortung schon wahrgenommen wird. Die Unternehmen sagen, sie nähmen ihre Verantwortung wahr, sie hätten nämlich ihre Sorgfaltspflichtvereinbarungen. Ich möchte mich jetzt mit diesem sehr wichtigen Einwand gegen die strafrechtliche Lösung der Mehrheit auseinander setzen.
Die Sorgfaltspflichtvereinbarung ist unbestritten ein privater Vertrag. Der Beitritt ist freiwillig, für die Vertragsverletzung werden Konventionalstrafen vorgesehen. Ich bin der Meinung: Wenn wichtige Rechtsgüter wie der Kampf gegen das organisierte Verbrechen zur Diskussion stehen, können der Rechtsstaat und die internationale Rechtsgemeinschaft dies nicht der Privatautonomie überlassen. Hier hört für mich die Freiwilligkeit auf; der Staat muss dieses Rechtsgut von Staates wegen und im öffentlichen Interesse durchsetzen. Wenn es um wichtige Fragen geht, habe ich daher eine grundsätzliche Reserve gegenüber dem Glauben, das könne man der Privatautonomie überlassen. Ich glaube, es ist letztlich auch eine Frage der Glaubwürdigkeit des Staates Schweiz, der diesen Finanzplatz beherbergt, dass wir die Pflicht, welche die Öffentlichkeit hat, ernst nehmen.
Dann kommt das ganz praktische Argument, das den Banken entgegengehalten werden muss: Dieser Sorgfaltspflichtvereinbarung sind - weil sie eben freiwillig ist - nicht alle Banken angeschlossen. Es gibt darunter auch sehr grosse Institute wie insbesondere die BZ Bank von Herrn Ebner, die nicht dabei sind - aus welchen Gründen, weiss ich nicht. Aber das Beispiel zeigt, dass es sehr grosse Institute gibt, die an dieser freiwilligen Vereinbarung nicht teilnehmen.
Wichtiger ist aber für mich, dass diese Sorgfaltspflichtvereinbarung für die Finanzintermediäre ausserhalb des Bankensektors nicht gilt. Das sind insbesondere die Sitzgesellschaften, die Treuhandfirmen, die Geschäftsanwälte usw. Nach meiner Überzeugung dient Artikel 102 Absatz 1bis genau dazu, diese Unternehmen zu veranlassen, die organisatorischen Strukturen zu schaffen, um die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen wirklich zuverlässig festzustellen.
Es wird geltend gemacht, wir hätten ja auch im Geldwäschereigesetz die private Selbstregulation. Ich glaube, dass die letzten Monate - das müssen wir doch alle zugestehen - bestätigt haben, dass diese Organisationen, die zwar ihre Verdienste und Möglichkeiten haben, auch ihre klaren Wirksamkeitsgrenzen haben. In ihrer Wirksamkeit unterscheiden sie sich, weil sie Privatorganisationen sind, wesentlich von der Wirksamkeit einer strafrechtlichen Sanktion. Hier geht es dann wieder um die Frage: Brauchen wir diese Wirksamkeit? Wir brauchen sie nur dann - da bin ich mit allen einig -, wenn es um ein wichtiges, geschütztes Rechtsgut geht. Das habe ich am Anfang versucht zu sagen: Es geht doch um den Kampf gegen das organisierte Verbrechen, und hier darf sich der Staat nach meiner Überzeugung nicht auf die Wirksamkeit der privaten Selbstregulierungsorganisation verlassen.
Es wird von der Minderheit angeführt, hier liege dann eine Doppelbestrafung vor. Insbesondere wird auch von den Banken geltend gemacht, sie hätten ja eine Konventionalstrafe. Dazu gibt es zwei Argumente: Der Grundsatz "ne bis in idem" - keine Doppelbestrafung - ist nicht verletzt. Einmal ist es formell klar, dass eine Konventionalstrafe und eine Sanktion des Strafgesetzbuches einander gegenseitig nicht ausschliessen. Das wissen alle Juristen, das ist formell ganz klar so zu betrachten. Aber es geht ja letztlich auch um das Materielle. Werden die Betreffenden zwei Mal bestraft? Hier sieht ja die Konventionalstrafregel der Bankiervereinigung in ihrem Artikel 11 selbst vor, dass die Strafe, wenn sie staatlicherseits ausgefällt wird, zu berücksichtigen ist. Also muss die Konventionalstrafe dementsprechend reduziert werden, wenn dieser Fall eintreten sollte. Auch materiell tritt keine Doppelbestrafung ein.
Zum Schluss möchte ich noch auf zwei wichtige Rechtsstaatsprinzipien aufmerksam machen, die meines Erachtens tangiert sind. Einerseits bin ich der Meinung, dass das Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte tangiert ist. Die Bankiervereinigung setzt eine Aufsichtskommission ein, die diese Fälle beurteilt. Ich möchte weder den Personen, die in dieser Aufsichtskommission sitzen, noch der Bankiervereinigung deswegen irgendeinen Vorwurf machen. Aber vom Prinzip her, vom Rechtsstaatsprinzip her, geht es darum, dass die Gerichte unabhängig bestellt sind. In einer demokratischen Gesellschaft, die auf Rechtsstaatsprinzipien beruht, müssen die Gerichte unabhängig bestellt werden. Wir können das nicht der Privatautonomie überlassen, es geht hier um zu wichtige Dinge.
Ein zweites Prinzip ist in diesen Fällen tangiert, nämlich das Öffentlichkeitsprinzip der Gerichte. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Gerichte sichert in meinen Augen in erster Linie die Kontrolle der Gerichte. Ich bin der Meinung, in der offenen Gesellschaft, die auf Rechtsstaatsprinzipien beruht, müssen auch die Gerichte kontrolliert werden. Es muss klar sein, was sie machen, und das Öffentlichkeitsprinzip hat eine fundamental demokratische Funktion, nämlich diese Kontrolle der Gerichte sicherzustellen. Mit dieser Art Strafjustiz, die wir in der Selbstregulierung durchführen, sind meines Erachtens diese zwei Prinzipien tangiert. Ich bin bereit, das in Punkten hinzunehmen, wo ich sagen muss, es gehe nicht um wichtige, geschützte Rechtsgüter. Hier, in diesem Falle, bin ich aber der Überzeugung: Es geht um ganz zentrale Rechtsgüter, und deren Bedeutung ist uns eigentlich in den letzten Tagen und Wochen nochmals mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt worden, sodass diese Prinzipien in diesem Falle nicht übergangen werden sollten.
Ich bitte Sie daher, aufgrund dieser Überlegungen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.