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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2014-03-11

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11

Wortprotokoll

Wie Sie auf der Fahne sehen, gibt es keinen Minderheitsantrag auf Eintreten. Es mag Sie vielleicht erstaunen, aber die CVP/EVP-Fraktion wird auf dieses Geschäft eintreten. Wir sind mittlerweile, einmal mehr [PAGE 211] nach Beratung einer Vorlage, dahin gekommen, dass die Mehrheit der Kommission der Vorlage in der Gesamtabstimmung aus unterschiedlichen Gründen nicht zugestimmt hat. Dementsprechend ist heute die Mehrheit, die bis anhin gesprochen hat, für Nichteintreten.

Mit dieser Vorlage sollen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches harmonisiert werden. Ob man dies will oder nicht, es handelt sich vorwiegend um formelle Anpassungen. Das sehen der Ständerat und der Bundesrat auch so. Wir hätten diese Harmonisierung eigentlich seit längerer Zeit vornehmen können. Doch wie Sie der Vorlage entnehmen, sind wir wieder einmal mit diesem Nichteintretensentscheid konfrontiert, und dennoch sind wir der Auffassung, dass wir das Geschäft durchaus behandeln können, selbst wenn wir über unterschiedliche Längen der Fristen sprechen.

Die CVP/EVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten und sich wie gesagt dem Ständerat anschliessen. Als wir die Revision des Allgemeinen Teils des StGB beraten haben, haben wir der Änderung im System der Verfolgungs-, der Vollstreckungs- und der Bezugsverjährung zugestimmt, und wir haben auch die Sanktionen für Vergehen akzeptiert. Die 2006 festgelegten Übergangsfristen sind immer noch in Kraft. Darin wurde festgehalten, dass die vorgesehenen Sanktionen für Widerhandlungen im DGB und StHG auch von den Änderungen betroffen sind. Es gibt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mehr und somit auch keine absoluten und relativen Verjährungsfristen. Bis zu diesem Zeitpunkt galt ein anderes Regime, da dieses eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ermöglichte. Seither leben wir mit dieser Übergangsbestimmung, die auch Umrechnungsbestimmungen beinhaltet.

Dabei geht es um die Frage, wie man die ursprünglichen Fristen auf die neue Regelung umrechnet, und, primär, um die Harmonisierung, und, noch wichtiger, um die Verankerung der Grundsätze im ordentlichen Recht, denn bis anhin sind diese Grundsätze, wie bereits erwähnt, nur in den Übergangsbestimmungen enthalten.

Mit den Änderungen im StGB ist die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung abgeschafft worden. Das führt dazu, dass die Verjährungsfrist faktisch verkürzt wird; wobei zu vermerken ist, dass damals im StGB die Verfolgungsverjährungsfristen für das Steuerstrafrecht verlängert worden sind. Wir haben mittlerweile also zwei unterschiedliche Fristen: eine Frist von 20 Jahren für einige Übertretungstatbestände, währenddem für den Steuerbetrug, also für eine Straftat, die schwerer wiegt, lediglich eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren gilt. Das Bundesgericht hat diese unterschiedlichen Fristen beanstandet und festgehalten, dass für alle Übertretungen eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelten soll.

Die EVP/CVP-Fraktion schliesst sich nicht nur den Überlegungen des Bundesgerichtes, sondern sehr wohl auch den Überlegungen des Bundesrates und des Ständerates an und wird diesen formellen Anpassungen daher zustimmen. Sie bieten Rechtssicherheit und sind auch im Sinne einer Harmonisierung wesentlich. Die Harmonisierung der Fristen wurde zum Teil kritisiert, weil wir gemäss dem Vorschlag des Bundesrates die Frist, die vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des StGB galt, wieder aufnehmen. Aber wir lehnen, das sage ich hier ganz explizit, die Anträge der FDP-Liberalen Fraktion, die Anträge Pelli, die eine Verkürzung auf 10 Jahre festlegen wollen, ganz entschieden ab, und dies aus verschiedenen Gründen.