Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · 2014-03-11
Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-11
Wortprotokoll
Der trilaterale Polizeivertrag von 1999 zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein ist seit Juli 2001 in Kraft. Er hat sich seither als solide Basis für die grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit erwiesen. In den vergangenen zehn Jahren haben sich jedoch die Herausforderungen bei der Kriminalitätsbekämpfung gerade in den Grenzregionen gewandelt. Mit dem Wegfall der systematischen Personenkontrollen infolge der Schengen-Assoziierung der Schweiz haben sich darüber hinaus auch die Modalitäten der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden geändert. Statt stationärer Kontrollen stehen polizeiliche Ausgleichsmassnahmen in den Grenzregionen bzw. eine Stärkung der Polizeikooperation mit den Dienststellen der Nachbarstaaten mehr denn je im Vordergrund.
Der revidierte Polizeivertrag sieht gegenüber der geltenden Fassung von 1999 zusätzliche Instrumente zur Bekämpfung der Schwerstkriminalität vor. Er sieht unter anderem die präventive verdeckte Ermittlung vor. So kann die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens grenzüberschreitend fortgesetzt werden; dies, wenn es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt. Die Botschaft spricht hier insbesondere von Terrorismus und dessen Finanzierung, organisierter Kriminalität oder Drogenhandel.
Die zweite Neuerung ist der Zeugen- und Opferschutz. Um entscheidende Aussagen von Zeugen erhalten zu können, ist es oft notwendig, Zeugenschutzmassnahmen zu ergreifen. Gemeinsam mit Österreich und Liechtenstein können wir die Sicherheit von gefährdeten Zeugen besser garantieren. Dank der gemeinsamen Sprache besteht eine hervorragende Basis für die gegenseitige Zusammenarbeit in diesem sensiblen Bereich.
Der Vertrag erleichtert drittens die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der illegalen Migration. Der neue Vertrag sieht z. B. die sogenannte Durchbeförderung vor, namentlich zu einem Flughafen. Es geht darum, Personen polizeilich durch das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu verbringen, um sie in ein Drittland auszuliefern oder auszuschaffen.
Die vierte Neuerung ist die Verstärkung der direkten Zusammenarbeit in den Grenzgebieten. Sie fördert die Effizienz und bietet die Möglichkeit, vermehrt gemeinsame Einsatzformen zu bilden, in denen die Beamten eines Vertragsstaats auf dem Territorium eines Partnerstaats auch hoheitlich tätig werden können.
Schliesslich wird die neu vorgesehene Zusammenarbeit bei Widerhandlung im Strassenverkehr einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, solche Delikte auch in den Partnerstaaten ahnden zu können. Davon erhoffen sich die drei Staaten eine Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. [PAGE 218]
Der Vertrag greift nicht in die bestehende Kompetenzverteilung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Bezüglich der Schweiz wird im Besonderen die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen nicht angetastet. Der revidierte Polizeivertrag sieht auch vor, dass die Schweiz zusammen mit Liechtenstein und Österreich ein gemeinsames Polizei- und Zollkooperationszentrum errichten kann. Dies ist aber zurzeit nicht vorgesehen und auch nicht nötig, wie dies die Botschaft ausdrücklich darlegt.
Der Vertrag kann mit den bestehenden personellen und finanziellen Mitteln umgesetzt werden.
Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates stimmt dem Entwurf einstimmig zu.